Wer zum ersten Mal mit Pflege zu tun hat, sucht meist zuerst nach einer Pflegeberatung in der Nähe. Die gute Nachricht: Sie haben darauf einen gesetzlichen Anspruch, sie kostet nichts, und die Pflegekasse muss Ihnen innerhalb von zwei Wochen einen Termin anbieten. Wir von Pflege Panorama erklären, welche Beratung Ihnen zusteht, wer sie durchführt und was sich 2026 beim verpflichtenden Beratungsbesuch geändert hat.
Stand: September 2026 · Geprüft von der Pflege-Panorama-Redaktion · Rechtsgrundlage: §§ 7, 7a, 7b, 7c, 37, 45, 45b SGB XI
Auf einen Blick: Ihr Anspruch auf Pflegeberatung
Kostenlos: Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist unentgeltlich, die Aufwendungen tragen die Pflegekassen (§ 7a Abs. 4 SGB XI).
Innerhalb von zwei Wochen: Nach Eingang Ihres Antrags muss die Pflegekasse einen Beratungstermin anbieten, der spätestens zwei Wochen später stattfindet, oder Ihnen einen Beratungsgutschein ausstellen (§ 7b Abs. 1 SGB XI).
Auf Wunsch zu Hause: Die Beratung findet in Ihrer häuslichen Umgebung statt, wenn Sie das möchten (§ 7a Abs. 2 SGB XI). Der Hausbesuch darf auch nach Ablauf der zwei Wochen stattfinden, der Anspruch bleibt.
Auch ohne Pflegegrad: Der Anspruch besteht schon, sobald ein Antrag gestellt ist und erkennbar Beratungsbedarf besteht (§ 7a Abs. 1 SGB XI).
Auch für Angehörige: Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person berät die Pflegeberatung ebenso die Angehörigen oder bezieht sie ein.
Neu seit 1. Januar 2026: Der verpflichtende Beratungsbesuch bei Pflegegeldbezug ist für alle Pflegegrade von 2 bis 5 halbjährlich. Die frühere Pflicht zum vierteljährlichen Besuch bei Pflegegrad 4 und 5 ist entfallen, freiwillig bleibt sie möglich (§ 37 Abs. 3 SGB XI).
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Die individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Sie ist die umfassendste Form der Beratung. Anspruch hat, wer Leistungen nach dem SGB XI erhält, und ebenso, wer einen Antrag gestellt hat und erkennbar Hilfe braucht. Beraten wird zu allen Sozialleistungen und Hilfsangeboten, nicht nur zu denen der Pflegekasse.
Das Herzstück ist der Versorgungsplan. Die Pflegeberatung erfasst den Hilfebedarf systematisch, erstellt einen individuellen Versorgungsplan mit den nötigen Leistungen, wirkt auf deren Genehmigung hin und überwacht die Umsetzung (§ 7a Abs. 1 SGB XI). Bei Bedarf wird der Plan angepasst.
Anträge können Sie direkt dort stellen. Ein Leistungsantrag nach dem SGB XI oder SGB V kann auch gegenüber der Pflegeberaterin oder dem Pflegeberater gestellt werden, die ihn unverzüglich an die zuständige Kasse weiterleiten. Das spart einen Behördenweg.
Beraten wird von Fachleuten. Die Pflegekassen setzen dafür qualifiziertes Personal ein, insbesondere Pflegefachpersonen, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit entsprechender Zusatzqualifikation (§ 7a Abs. 3 SGB XI). Den Anspruch gibt es seit dem 1. Januar 2009 (GKV-Spitzenverband, 2026).
Der Beratungsbesuch bei Pflegegeld: was sich 2026 geändert hat
Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig Besuch empfangen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 mit Pflegegeld rufen halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit ab (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Der Besuch dient der Qualitätssicherung und der praktischen Unterstützung der Pflegenden.
Die vierteljährliche Pflicht bei Pflegegrad 4 und 5 ist entfallen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt auch für diese Gruppen der halbjährliche Rhythmus, vierteljährlich ist nur noch freiwillig möglich. Geändert hat das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (Bundesgesetzblatt, 2025). Viele Ratgeber im Netz geben hier noch den alten Stand wieder.
Bei Pflegegrad 1 ist der Besuch ein Recht, keine Pflicht. Dasselbe gilt für Menschen, die Pflegesachleistungen von einem Pflegedienst beziehen. Beide Gruppen können halbjährlich eine Beratung abrufen, müssen aber nicht.
Wer den Besuch versäumt, verliert Geld. Ruft eine pflegegeldbeziehende Person mit Pflegegrad 2 bis 5 die Beratung nicht ab, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Für Pflegegrad 1 und für Sachleistungsbezieher gilt diese Sanktion nicht.
Der Besuch kostet nichts. Die Vergütung trägt die Pflegekasse, bei privat Versicherten das Versicherungsunternehmen (§ 37 Abs. 3c SGB XI).
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Wer den Beratungsbesuch durchführen darf
Zugelassen sind drei Gruppen. Ein zugelassener Pflegedienst, eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit pflegefachlicher Kompetenz oder eine von der Pflegekasse beauftragte, aber nicht bei ihr beschäftigte Pflegefachperson (§ 37 Abs. 3b SGB XI).
Auch Pflegeberater und Kommunen dürfen. Der Besuch kann ebenso von Pflegeberaterinnen nach § 7a oder von Beratungspersonen der Kommune durchgeführt werden, sofern diese die nötige pflegefachliche Kompetenz haben (§ 37 Abs. 8 SGB XI).
Betreuungsdienste dürfen ausdrücklich nicht. Das steht so im Gesetz (§ 37 Abs. 9 SGB XI). Wenn Ihnen ein reiner Betreuungsdienst den Beratungsbesuch anbietet, ist das unzulässig.
Jede zweite Beratung darf per Video stattfinden. Diese Möglichkeit gilt befristet bis einschließlich 31. März 2027. Der erste Termin muss aber immer in der eigenen Wohnung erfolgen (§ 37 Abs. 3 SGB XI).
Pflegestützpunkte: warum es sie nicht überall gibt
Pflegestützpunkte sind die wohnortnahe Anlaufstelle. Sie beraten unabhängig zu allen Sozialleistungen, koordinieren die Angebote vor Ort und vernetzen pflegerische und soziale Hilfen (§ 7c Abs. 2 SGB XI). Auch die Pflegeberatung nach § 7a muss dort möglich sein.
Eingerichtet werden sie aber nur, wenn das Bundesland es bestimmt. Das Gesetz formuliert das ausdrücklich so (§ 7c Abs. 1 SGB XI). Deshalb ist die Dichte von Land zu Land sehr verschieden, und in manchen Regionen gibt es stattdessen kommunale Beratungsstellen oder Landesportale.
Ihre Pflegekasse muss Ihnen den nächsten nennen. Nach Eingang des Antrags informiert sie unaufgefordert über den nächstgelegenen Pflegestützpunkt und über den Anspruch auf die unentgeltliche Pflegeberatung (§ 7 Abs. 2 SGB XI).
So finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe
Der schnellste Weg führt über Ihre Pflegekasse. Rufen Sie dort an und bitten Sie um einen Termin nach § 7a SGB XI oder um einen Beratungsgutschein. Beides muss die Kasse innerhalb von zwei Wochen ermöglichen.
Die Beratungsdatenbank des ZQP listet Angebote bundesweit. Die Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege betreibt sie werbefrei und frei zugänglich, Sie können nach Postleitzahl und Themen wie Pflege, Wohnen, Betreuungsrecht oder Demenz filtern. Auch das Bundesgesundheitsministerium verweist für die Suche nach Pflegestützpunkten auf diese Datenbank (BMG, 2026).
Für telefonische Auskunft gibt es mehrere Nummern. Das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums zur Pflegeversicherung erreichen Sie unter 030 340 60 66-02. Das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums berät montags bis donnerstags unter 030 20 17 91 31, Schwerpunkt ist die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Die Unabhängige Patientenberatung ist kostenfrei unter 0800 011 77 22 erreichbar, das Alzheimer-Telefon der Deutschen Alzheimer Gesellschaft unter 030 259 37 95 14, auf Wunsch anonym.
Kommunen und Wohlfahrtsverbände beraten ebenfalls. Kommunale Stellen, die im Rahmen der Altenhilfe oder der Hilfe zur Pflege beraten, sind gesetzlich als Einlösestellen für den Beratungsgutschein vorgesehen (§ 7b Abs. 2a SGB XI). Dazu kommen Caritas, Diakonie, AWO, Paritätischer und DRK mit eigenen Beratungsstellen.
Und es gibt einen Anspruch, den kaum jemand kennt. Auf Anforderung muss Ihnen die Pflegekasse unverzüglich eine Leistungs- und Preisvergleichsliste der zugelassenen Pflegeeinrichtungen in Ihrem Einzugsbereich aushändigen (§ 7 Abs. 3 SGB XI). Die Landesverbände aktualisieren sie vierteljährlich und veröffentlichen sie im Internet.
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Pflegekurse und weitere kostenlose Hilfen
Pflegekurse für Angehörige sind unentgeltlich. Die Pflegekassen müssen sie anbieten, und zwar für Angehörige und für alle, die sich ehrenamtlich engagieren wollen (§ 45 Abs. 1 SGB XI). Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig.
Die Schulung kommt auf Wunsch zu Ihnen nach Hause. Das steht ausdrücklich im Gesetz. Digitale Kurse dürfen ergänzen, ersetzen aber nicht die Pflicht zum Kurs vor Ort.
Der Entlastungsbetrag muss nicht beantragt werden. Er beträgt bis zu 131 Euro monatlich und entsteht automatisch, sobald die Voraussetzungen vorliegen (§ 45b SGB XI). Einsetzbar ist er unter anderem für Tagespflege, Kurzzeitpflege und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Seit dem BEEP-Gesetz können Pflegefachpersonen Hilfsmittel empfehlen. Liegt eine solche Empfehlung bei Antragstellung vor und ist sie nicht älter als zwei Wochen, werden Notwendigkeit und Erforderlichkeit vermutet (Bundesgesetzblatt, 2025). Das verkürzt den Weg zum Pflegebett oder zum Rollator erheblich.
Wie Sie das Beratungsgespräch vorbereiten
Sammeln Sie vorher drei Dinge: den Bescheid über den Pflegegrad oder den Antrag, eine Liste der aktuellen Medikamente und eine ehrliche Aufstellung, wobei im Alltag Hilfe nötig ist. Damit wird aus einem allgemeinen Gespräch eine konkrete Planung.
Schreiben Sie Ihre Fragen auf. Im Termin selbst geht vieles unter. Typische Fragen: Welche Leistungen stehen uns zu, was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Sachleistung, wie beantragen wir eine Höherstufung, welche Entlastung gibt es für mich als pflegende Person.
Lassen Sie sich den Versorgungsplan aushändigen. Er ist Ihr Anspruch und enthält die empfohlenen Maßnahmen samt Hinweisen auf das örtliche Angebot. Bei der Erstellung ist Einvernehmen mit Ihnen und allen Beteiligten anzustreben, über Ihren Kopf hinweg darf nichts entschieden werden.
Wir von Pflege Panorama ergänzen die Beratung dort, wo es konkret wird. Wenn feststeht, welche Versorgungsform passt, helfen wir beim Vergleich der Anbieter in Ihrer Region.


Eine Pflegeberatung in der Nähe ist kein Gefallen, sondern Ihr Recht: kostenlos, auf Wunsch zu Hause und mit einer Frist von zwei Wochen. Nutzen Sie den ersten Termin, um den Versorgungsplan zu bekommen, und melden Sie sich für einen Pflegekurs an. Weitere Ratgeber rund um Antrag, Leistungen und Entlastung finden Sie bei Pflege Panorama.
Die wichtigsten Fragen
Was kostet eine Pflegeberatung?
Nichts. Das Gesetz spricht ausdrücklich von einem Anspruch auf unentgeltliche Pflegeberatung, und die entstehenden Aufwendungen tragen die Pflegekassen (§ 7 Abs. 2 und § 7a Abs. 4 SGB XI). Auch der verpflichtende Beratungsbesuch bei Pflegegeldbezug wird von der Pflegekasse bezahlt, bei privat Versicherten vom Versicherungsunternehmen. Für Sie entstehen in keinem Fall eigene Kosten.
Wie schnell bekomme ich einen Beratungstermin?
Die Pflegekasse muss unmittelbar nach Eingang Ihres Antrags entweder einen konkreten Termin anbieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen stattfindet, oder einen Beratungsgutschein ausstellen, den Sie bei einer benannten Stelle innerhalb von zwei Wochen einlösen können (§ 7b Abs. 1 SGB XI). Wünschen Sie die Beratung zu Hause, darf sie auch später stattfinden, ohne dass der Anspruch entfällt.
Kommt die Pflegeberatung auch nach Hause?
Ja, auf Wunsch findet sie in Ihrer häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung statt, in der die pflegebedürftige Person lebt (§ 7a Abs. 2 SGB XI). Die Pflegekasse muss Sie auf diese Möglichkeit sogar hinweisen. Eine digitale Beratung ist zusätzlich möglich, sie hebt den Anspruch auf den Hausbesuch aber nicht auf.
Bekomme ich Pflegeberatung auch ohne Pflegegrad?
Ja, sobald ein Antrag auf Leistungen gestellt ist und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht (§ 7a Abs. 1 SGB XI). Sie müssen also nicht auf den Bescheid warten. Wer noch gar keinen Antrag gestellt hat, bekommt Auskunft über die allgemeine Informationspflicht der Pflegekasse sowie über Pflegestützpunkte, Kommunen und Wohlfahrtsverbände.
Wie oft ist der Beratungsbesuch bei Pflegegeld Pflicht?
Halbjährlich für die Pflegegrade 2 bis 5, wenn Pflegegeld bezogen wird. Seit dem 1. Januar 2026 gilt das auch für Pflegegrad 4 und 5, für die früher ein vierteljährlicher Besuch vorgeschrieben war. Vierteljährlich ist seitdem freiwillig möglich. Bei Pflegegrad 1 und bei Bezug von Sachleistungen ist der Besuch ein Recht, keine Pflicht.
Was passiert, wenn ich den Beratungsbesuch vergesse?
Die Pflegekasse muss das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall ganz entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Betroffen sind nur Pflegegeldbezieher der Pflegegrade 2 bis 5. Melden Sie sich rechtzeitig bei einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle, viele bieten Termine kurzfristig an.
Darf ein Betreuungsdienst den Beratungsbesuch durchführen?
Nein. Das Gesetz schließt Betreuungsdienste im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI davon ausdrücklich aus (§ 37 Abs. 9 SGB XI). Zulässig sind zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen, beauftragte Pflegefachpersonen sowie Pflegeberater nach § 7a und Beratungspersonen der Kommune mit pflegefachlicher Kompetenz.
Gibt es in jedem Landkreis einen Pflegestützpunkt?
Nein. Pflegestützpunkte werden nur eingerichtet, sofern die oberste Landesbehörde das bestimmt (§ 7c Abs. 1 SGB XI). Die Dichte unterscheidet sich deshalb stark zwischen den Bundesländern. Wo es keine gibt, führen kommunale Beratungsstellen, Landesportale oder die Pflegeberatung der Pflegekasse zum selben Ziel.