Was ist Kurzzeitpflege?

Die wichtigsten Fakten rund um die Kurzzeitpflege
Inhalt dieses Beitrags

Vollzeit-, Tages- und 24-Stunden-Pflege – wer sich mit dem Thema Pflege und Betreuung beschäftigt, kann bei den ganzen Begriffen schnell den Überblick verlieren. Dabei geht es hier aber in erster Linie um die Versorgung eines geliebten Angehörigen oder seiner selbst, sodass eine richtige Aufklärung das A und O ist. Wir von Pflege Panorama erklären Ihnen in diesem Ratgeber, was Kurzzeitpflege ist. Diese wird in der Regel in Anspruch genommen, wenn eine pflegebedürftige Person für einen befristeten Zeitraum nicht in den eigenen vier Wänden gepflegt werden kann. Erfahren Sie hier alles rund um Anspruch, Leistungen, Kosten & Co.

Kurzzeit­pflege: Über­brückende Pfle­ge

Wird eine pflegebedürftige Person zu Hause versorgt, erfolgt dies im Normalfall durch einen Angehörigen oder eine 24-Stunden-Betreuungskraft. Es kann jedoch passieren, dass die pflegende Person für einen gewissen Zeitraum ausfällt, zum Beispiel, weil sie in den Urlaub fährt oder krank wird. Damit der Pflegebedürftige in dieser Zeit trotzdem bestmöglich betreut wird, kann er eine Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung in Anspruch nehmen. Auch wenn nach einem Unfall oder Sturz die Pflegebedürftigkeit bei einer Person plötzlich eintritt, kann die Kurzzeitpflege sinnvoll sein, weil die häusliche Pflege in diesen Fällen häufig nicht ausreichend ist. 

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich also um eine überbrückende Pflege – sie erfolgt in der Regel vollstationär in einem Pflegeheim. Außerdem ist sie zeitlich begrenzt: Insgesamt 56 Tage im Kalenderjahr darf die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Für diesen Zeitraum übernimmt die Pflegekasse dann einen Teil der Kosten. Benötigen Sie die stationäre Unterbringung für eine längere Zeit? Kein Problem – sie können die Kurzzeitpflege ganz einfach mit der Verhinderungspflege kombinieren und es erhöht sich nur Ihr Eigenanteil bei der Finanzierung.

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Wer hat An­spruch auf die be­zuschusste Kurz­zeit­pflege?

Um die bezuschusste Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. So muss bei der pflegebedürftigen Person mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegen und die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich sein. Dafür kann es verschiedene Ursachen und Gründe geben, die sich je nach Patient unterscheiden: 

Kurz&shyzeit&shypflege im Notfall

Tritt die Pflegebedürftigkeit plötzlich ein, z. B. nach einem Sturz oder Unfall, ist oft nicht genug Zeit, um die Versorgung zu planen. Die Kurzzeitpflege verschafft hier Abhilfe und schließt die Betreuungslücke mit einer vollstationären Pflege in einem Heim – so können Angehörige in Ruhe die weitere Pflege in den eigenen vier Wänden organisieren. Auch wenn sich die Krankheit der unterstützungsbedürftigen Person verschlimmert, kann die Kurzzeitpflege sinnvoll sein, da in einer stationären Einrichtung eine intensivere Pflege durch Fachpersonal möglich ist.

Kurz­zeit­pflege nach Kranken­haus­aufenthalt

In manchen Fällen können Personen nach einem Krankenhausaufenthalt krankheitsbedingt noch nicht alleine leben. Wer keine Möglichkeit hat, zu Hause von Angehörigen oder einer Pflegekraft betreut zu werden, kann sich vorübergehend in stationäre Kurzzeitpflege begeben. Das gilt seit 2016 auch für Personen ohne Pflegegrad.

Kurz­zeit­pflege bei Aus­fall der Be­treuungs­person

Auch kann es passieren, dass die pflegende Person die Betreuung für einen kurzen Zeitraum nicht mehr durchführen kann. Häufig sind davon pflegende Angehörige betroffen, die physisch oder psychisch überfordert sind und aus diesem Grund eine Entlastung durch eine Kur oder Urlaub benötigen. Wird der Unterstützungsbedürftige von einer häuslichen Pflegekraft betreut, hat diese selbstverständlich ebenfalls Anspruch auf Urlaub – in dieser Zeit muss die Versorgung entweder durch Angehörige oder eine stationäre Einrichtung erfolgen. Auch wenn die Betreuungsperson krank wird, kann die Kurzzeitpflege Unterstützung bieten.

Welche Leis­tungen sind in der Kurz­zeitpflege ent­halten?

Werden Sie oder ein Angehöriger für eine gewisse Zeit im Rahmen der Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung behandelt, können Sie – je nach Bedürfnis der pflegebedürftigen Person – mit folgenden Leistungen rechnen: 

  • Unterkunft und Verpflegung in der Pflegeeinrichtung
  • Grund- und 
  • Behandlungspflege, wie z. B. Duschen, Waschen, medizinische Tätigkeiten, Geh- und Sprachübungen usw.
  • Hausinterne Beschäftigungsangebote, wie z. B. Gymnastik, Spaziergänge, Spiele usw.
  • Inanspruchnahme von Sozialdienstmitarbeitern
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Kurz­zeit­pflege: Kos­ten und Fi­nan­zierung

Die Kosten für eine Kurzzeitpflege setzen sich aus drei Punkten zusammen: Der Unterbringung und Verpflegung, den Investitionskosten und den Pflegekosten. Während die Unterbringungs-, Verpflegungs- und Investitionskosten der Pflegebedürftige selbst tragen muss, werden die Pflegekosten von der Pflegekasse übernommen – dafür werden maximal 1.774 Euro pro Jahr zur Verfügung gestellt (Quelle: Kurzzeitpflege, nach Bundesgesundheitsministerium, Stand: 2022). Allerdings können Sie auch die nicht genutzten Förderungen der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. So kann der Leistungsbetrag, der durch die Pflegeversicherung übernommen wird, auf das Doppelte (insgesamt bis zu 3.386 Euro pro Kalenderjahr) erhöht werden. Auch wird während der Kurzzeitpflege das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Wie viel die Kurzzeitpflege schlussendlich kostet, ist immer abhängig von der gewählten Einrichtung. Durchschnittlich kann man aber mit etwa 600 Euro pro Woche rechnen.

Übrigens: Die Kurzzeitpflege wird nur durch die Pflegekasse gefördert, wenn sie in einer zugelassenen Einrichtung erfolgt. Es gibt hierbei einige Ausnahmefälle, die die stationäre Behandlung in anderen Einrichtungen erlauben. So können beispielsweise junge Hilfsbedürftige oder Pflegebedürftige mit Behinderung in einer anderen Einrichtung untergebracht werden, wenn die Alternativen als unpassend festgestellt werden. Auch wenn sich die pflegende Person in eine stationäre Reha- oder Vorsorge-Einrichtung begibt und der Pflegebedürftige diese begleiten möchte, kann die pflegebedürftige Person unter Umständen in derselben oder in einer nahegelegen Einrichtung unterkommen.

Mit Pflege Panorama bestens be­treut

Wer eine kurzfristige Betreuung für sich oder einen Angehörigen benötigt, muss nicht unbedingt auf die Kurzzeitpflege zurückgreifen. Auch eine 24-Stunden-Betreuungskraft eignet sich optimal, vor allem weil der Betroffene dann nicht aus seiner gewohnten Lebensumgebung raus muss. Häufig kann es auch passieren, dass Sie bei einer stationären Betreuung in einem Pflegeheim eine lange Vorlaufzeit brauchen, da die Plätze in Deutschland begrenzt sind. Lassen Sie sich hier kostenlos von Pflege Panorama beraten. Zwar erhalten Sie bei der Kurzzeitpflege einen höheren Zuschuss, entscheiden Sie sich jedoch für eine 24-Stunden-Betreuung im eigenen Heim können Sie – je nach Pflegegrad – mit Pflegegeld zwischen 300 und 900 Euro im Monat rechnen! Zudem ist die Kurzzeitpflege zeitlich begrenzt, Sie oder Ihrer Angehöriger müssten also innerhalb kurzer Zeit mit größeren Alltagsumstellungen rechnen. Mit einer 24-h-Betreuungskraft kann der Betroffene dagegen in seinem vertrauten Umfeld bleiben und wird dennoch bestens versorgt.

Wir von pflege-panorama.de helfen Ihnen dabei, eine ideale Pflegeperson für Sie zu finden. Mit unserem kostenlosen Anbieter-Vergleich finden Sie den optimalen Anbieter, der Ihre Pflegesituation als auch Ihre Anforderungen und individuellen Wünsche berücksichtigt. Gerne begleiten wir Sie dabei, sprechen Sie uns einfach an.

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Die wichtigsten Fragen

Wie lange darf man Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?

Wer die Kurzzeitpflege beansprucht, kann mit einem Zuschuss in der Höhe von 1.774 Euro von der Pflegekasse rechnen. Diese Förderung begrenzt sich allerdings auf die Dauer von acht Wochen pro Kalenderjahr. Benötigen Sie eine überbrückende Betreuungsmöglichkeit in einem Pflegeheim für länger als 56 Tage, können Sie die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege kombinieren, denn diese wird ebenfalls von der Pflegeversicherung unterstützt.

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?

Innerhalb eines Jahres haben unterstützungsbedürftige Personen die Möglichkeit, sowohl die Kurzzeitpflege als auch die Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Die Verhinderungspflege erfolgt dabei – anders als bei der Kurzzeitpflege – nicht stationär in einem Pflegeheim, sondern wird in den eigenen vier Wänden durchgeführt, zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst, ehrenamtliche Pflegekräfte oder nahe Angehörige. Die Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass der Pflegebedürftige schon seit mindestens sechs Monaten zuhause betreut wird. Ein weiterer Unterschied liegt in der Förderung durch die Pflegekasse: Während die Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen mit maximal 1.774 Euro bezuschusst wird, kann man bei der Verhinderungspflege mit bis zu 1.612 Euro Kostenübernahme rechnen.

Wie beantrage ich die Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege müssen Sie vor Beginn der Inanspruchnahme bei der zuständigen Pflegekasse beantragen. Hierbei ist wichtig, dass Sie eine Pflegeeinrichtung wählen, die zugelassen ist. Da das Angebot in Pflegeheimen begrenzt ist, sollten Sie sich im besten Fall frühzeitig um einen Platz kümmern. Für den Antrag brauchen Sie entsprechende Formulare – diese erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse. Darin sollten Informationen zu Person, Grund, Zeitraum und Heim enthalten sein. Sollten Sie Unterstützung beim Ausfüllen benötigen, helfen Ihnen Pflege- und Krankenkassen sowie Sozial- und Pflegedienste gerne weiter.

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Julia Greguletz
Hallo lieber Leser, mein Name ist Julia und ich bin vom Team Pflege Panorama. Ich schreibe unsere Ratgeber-Artikel, um umfassend über häusliche Betreuung zu informieren.
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