Plötzlich pflegebedürftig: Die ersten 14 Tage im Plan

Wo Betroffene und Angehörige Hilfe bekommen
Plötzlich Pflegebedürftig Ratgeber
Inhalt dieses Beitrags

Ein Sturz, ein Schlaganfall, ein Anruf aus der Klinik. Von einem Tag auf den anderen ist jemand plötzlich pflegebedürftig, und die Familie muss Entscheidungen treffen, für die sonst Monate Zeit wären. Wir von Pflege Panorama haben die ersten vierzehn Tage in einen Fahrplan gebracht, damit Sie nichts Wichtiges versäumen.

Stand: September 2026 · Geprüft von der Pflege-Panorama-Redaktion · Rechtsgrundlage: §§ 14, 15, 18, 18a, 33, 37, 39, 42, 44a SGB XI, § 39e SGB V

Auf einen Blick: die wichtigsten Schritte

Sofort anrufen: Der Antrag auf einen Pflegegrad geht formlos bei der Pflegekasse ein, ein Anruf genügt. Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend (§ 33 SGB XI).

Zehn Tage frei: Berufstätige dürfen der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, um die Pflege zu organisieren, und bekommen dafür Pflegeunterstützungsgeld von rund 90 Prozent des Nettoentgelts (§ 44a SGB XI).

Eilfristen nutzen: Im Krankenhaus, in der Reha, im Hospiz oder bei ambulanter Palliativversorgung muss der Medizinische Dienst spätestens am fünften Arbeitstag begutachten, bei angekündigter Pflegezeit innerhalb von zehn Arbeitstagen (§ 18a SGB XI).

Übergang aus der Klinik: Reicht die Versorgung zu Hause noch nicht, gibt es Übergangspflege im Krankenhaus für bis zu zehn Tage (§ 39e SGB V), dazu Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege aus einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro.

Beratung ist Ihr Recht: Die Pflegekasse muss nach Antragseingang binnen zwei Wochen einen Beratungstermin anbieten, auf Wunsch bei Ihnen zu Hause.

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Tag 1 bis 3: Antrag stellen und Frist sichern

Rufen Sie zuerst bei der Pflegekasse an. Sie sitzt bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person. Ein formloser Anruf reicht, um den Antrag zu stellen, Unterlagen können Sie nachreichen. Wichtig ist allein das Datum.

Warum das Datum so wichtig ist: Leistungen werden ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag eingegangen ist. Für die Zeit davor gibt es kein Geld, auch wenn der Pflegebedarf schon bestand. Jede Woche Zögern kostet bares Geld.

Melden Sie sich beim Arbeitgeber. Bis zu zehn Arbeitstage kurzzeitige Arbeitsverhinderung stehen Ihnen zu, wenn Sie die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen. Das Pflegeunterstützungsgeld beantragen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.

Sie sind damit nicht allein. 85,9 Prozent aller Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause versorgt, bei mehr als der Hälfte allein durch die Familie (Statistisches Bundesamt, 2024).

Klären Sie die Vollmacht. Ohne Vorsorgevollmacht dürfen Sie weder mit Ärzten sprechen noch Verträge unterschreiben oder Bankgeschäfte erledigen. Existiert keine, muss eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden, was Wochen dauert. Prüfen Sie, ob es eine Patientenverfügung gibt.

Tag 3 bis 7: Versorgung für die nächste Zeit organisieren

Kommt die Person aus dem Krankenhaus, hilft der Sozialdienst. Er ist zum Entlassmanagement verpflichtet und organisiert Pflegedienst, Hilfsmittel und Kurzzeitpflegeplatz. Sprechen Sie ihn aktiv an, am besten am Tag der Aufnahme und nicht erst am Tag vor der Entlassung.

Reicht die Versorgung zu Hause noch nicht, gibt es drei Möglichkeiten. Die Übergangspflege im Krankenhaus für bis zu zehn Tage (§ 39e SGB V), die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung für bis zu acht Wochen im Jahr und die Verhinderungspflege zu Hause. Kurzzeit- und Verhinderungspflege teilen sich einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro.

Hilfsmittel kommen schneller, als viele denken. Pflegebett, Rollator, Toilettenstuhl und Hausnotruf lassen sich über die Pflegekasse oder auf ärztliche Verordnung beschaffen. Für Verbrauchsmaterial wie Handschuhe und Bettschutzeinlagen gibt es bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI).

Nutzen Sie die Beratung. Die Pflegekasse muss Ihnen nach Antragseingang innerhalb von zwei Wochen einen Termin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen. Wo Sie eine Stelle finden, steht in unserem Ratgeber zur Pflegeberatung in der Nähe.

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Tag 7 bis 14: Begutachtung vorbereiten

Der Medizinische Dienst meldet sich zum Termin an. Unangekündigte Besuche gibt es nicht. Sorgen Sie dafür, dass eine vertraute Person dabei ist, die den Alltag kennt und ergänzen kann, was die pflegebedürftige Person selbst nicht mehr einschätzt.

Führen Sie bis dahin ein Pflegetagebuch. Notieren Sie über eine Woche, wobei Hilfe nötig ist und wie lange es dauert: Aufstehen, Waschen, Anziehen, Essen, Medikamente, Toilettengang, Begleitung zu Terminen. Ohne diese Aufzeichnung wird beim Termin vieles vergessen. Eine Vorlage finden Sie in unserem Ratgeber zum Pflegetagebuch.

Beschönigen Sie nichts. Der häufigste Fehler im Begutachtungstermin ist der gute Tag: Die pflegebedürftige Person nimmt sich zusammen und wirkt selbstständiger, als sie ist. Beschreiben Sie den schlechten Tag genauso wie den guten.

Bewertet werden sechs Bereiche. Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Gestaltung des Alltags (§ 14 SGB XI). Die Punktgrenzen liegen bei 12,5 für Pflegegrad 1, 27 für Pflegegrad 2, 47,5 für Pflegegrad 3, 70 für Pflegegrad 4 und 90 für Pflegegrad 5 (BMG, 2026). Am stärksten wiegt die Selbstversorgung mit 40 Prozent, gefolgt vom Umgang mit Therapie und Krankheit mit 20 Prozent.

Welche Fristen für die Pflegekasse gelten

Für Eilfälle schreibt das Gesetz kurze Fristen vor. Sie stehen in § 18a SGB XI und gelten, sobald die Pflegekasse von der Situation weiß. Nennen Sie deshalb beim Antrag ausdrücklich, wo sich die pflegebedürftige Person gerade befindet.

SituationFrist für die Begutachtung
Aufenthalt im Krankenhaus oder in der Rehaunverzüglich, spätestens am 5. Arbeitstag nach Antragseingang
Aufenthalt im Hospiz oder ambulante Palliativversorgungebenfalls spätestens am 5. Arbeitstag
Zu Hause, Angehörige haben Pflegezeit oder Familienpflegezeit angekündigtinnerhalb von 10 Arbeitstagen
Nach dem Krankenhaus in der Kurzzeitpflegeabschließende Begutachtung spätestens am 10. Arbeitstag nach Beginn der Kurzzeitpflege

Im Regelfall dauert es länger. Ohne Eilgrund vergehen bis zum Bescheid meist mehrere Wochen. Das ist kein Grund zu warten: Die Leistungen laufen ab dem Antragsmonat, gezahlt wird rückwirkend ab diesem Datum, sobald der Bescheid da ist.

Eine Obergrenze gibt es trotzdem. Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich entscheiden. Hält sie diese Frist nicht ein und hat sie die Verzögerung zu vertreten, zahlt sie 70 Euro für jede begonnene Woche, die sie zu spät ist (§ 18c Abs. 1 und 5 SGB XI). Das Geld muss innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristablauf bei Ihnen sein, ohne dass Sie es beantragen müssen.

Was die Pflegekasse dann zahlt

Ab Pflegegrad 2 gibt es Pflegegeld oder einen Pflegedienst. Das Pflegegeld reicht von 347 Euro bei Pflegegrad 2 bis 990 Euro bei Pflegegrad 5. Wer stattdessen einen Dienst beauftragt, hat 796 bis 2.299 Euro Sachleistungsbudget. Beides lässt sich kombinieren.

Bei Pflegegrad 1 gibt es trotzdem etwas. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat, bis zu 4.180 Euro für Umbauten, Pflegehilfsmittel und die Beratung. Nur Pflegegeld und Sachleistung bleiben ausgeschlossen.

Legen Sie Widerspruch ein, wenn der Grad zu niedrig ist. Sie haben dafür einen Monat ab Zugang des Bescheids. Fordern Sie zuerst das Gutachten an, dort steht, welche Punkte in welchem Modul vergeben wurden. Oft fehlen genau die Hilfen, die im Pflegetagebuch stehen.

Die Beträge sind seit dem 1. Januar 2025 unverändert, die nächste reguläre Anpassung ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen (§ 30 SGB XI). Rechnen Sie also nicht mit einer Erhöhung im laufenden Jahr.

Eine Übersicht aller Beträge finden Sie in unserer Pflegegeld-Tabelle 2026.

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Die Entscheidung: zu Hause, Heim oder Zwischenlösung

Wir von Pflege Panorama raten dringend davon ab, die große Entscheidung in Woche eins zu treffen. Direkt nach einem Schlaganfall oder Sturz ist oft nicht absehbar, wie viel Selbstständigkeit zurückkommt. Kurzzeitpflege und Übergangspflege sind genau dafür da, Zeit zu gewinnen.

Zwischen Alleinpflege und Heimplatz liegen mehrere Stufen. Ein Pflegedienst für die Grundpflege am Morgen, Tagespflege an festen Tagen, eine Betreuungskraft im Haushalt oder eine Kombination. Welche Stufe passt, hängt vom nächtlichen Hilfebedarf, von der Wohnung und von Ihrer eigenen Belastbarkeit ab.

Rechnen Sie beide Wege durch, bevor Sie sich festlegen. Die Kosten einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung stehen in unserem Ratgeber zur 24-Stunden-Pflege, die Zahlen zum Heimplatz im Ratgeber zum Pflegeheim-Eigenanteil.

Und prüfen Sie früh, ob das Geld reicht. Reichen Einkommen und Vermögen nicht, übernimmt das Sozialamt über die Hilfe zur Pflege. Kinder werden erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen herangezogen (Bundesgesetzblatt, 2019). Im Heim liegt der Eigenanteil im ersten Jahr inzwischen bei durchschnittlich 3.364 Euro im Monat (Verband der Ersatzkassen, 2026).

Wer plötzlich pflegebedürftig wird, braucht vor allem Zeit und die richtigen Anträge zum richtigen Zeitpunkt. Sichern Sie am ersten Tag das Antragsdatum, nutzen Sie die zehn Tage Freistellung und treffen Sie die dauerhafte Entscheidung erst, wenn der Zustand stabil ist. Weitere Ratgeber für die ersten Schritte finden Sie bei Pflege Panorama.

Die wichtigsten Fragen

Was tun, wenn jemand plötzlich pflegebedürftig wird?

Zuerst formlos den Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen, ein Anruf genügt und sichert das Datum. Dann beim Arbeitgeber die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen anmelden und Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Parallel den Sozialdienst der Klinik einschalten, die Vollmachtslage klären und ein Pflegetagebuch beginnen. Die große Entscheidung über die dauerhafte Versorgung kann warten.

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Ab wann zahlt die Pflegekasse?

Ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist, sofern die Voraussetzungen dann schon vorlagen (§ 33 SGB XI). Für die Zeit davor gibt es keine Leistungen, auch wenn der Pflegebedarf nachweislich früher begann. Deshalb ist der formlose Anruf am ersten Tag wichtiger als ein perfekt ausgefülltes Formular zwei Wochen später.

Wie schnell muss die Begutachtung stattfinden?

Befindet sich die Person im Krankenhaus oder in der Reha, muss der Medizinische Dienst unverzüglich begutachten, spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang. Dasselbe gilt im Hospiz und bei ambulanter Palliativversorgung. Haben Angehörige Pflegezeit oder Familienpflegezeit angekündigt, gilt eine Frist von zehn Arbeitstagen (§ 18a SGB XI). Schließt sich an das Krankenhaus eine Kurzzeitpflege an, erfolgt die abschließende Begutachtung spätestens am zehnten Arbeitstag nach deren Beginn.

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Hilfe bei der Bewegung

Was ist Übergangspflege im Krankenhaus?

Eine Versorgung im Krankenhaus für bis zu zehn Tage, wenn nach der Behandlung weder Kurzzeitpflege noch häusliche Versorgung organisiert werden kann (§ 39e SGB V). Sie verschafft der Familie Zeit, ohne dass die pflegebedürftige Person unversorgt nach Hause muss. Der Sozialdienst der Klinik leitet das in die Wege.

Wer hilft bei der Organisation?

Im Krankenhaus der Sozialdienst über das Entlassmanagement, außerhalb die Pflegeberatung der Pflegekasse, Pflegestützpunkte und kommunale Beratungsstellen. Die Pflegekasse muss nach Antragseingang binnen zwei Wochen einen Beratungstermin anbieten, auf Wunsch bei Ihnen zu Hause. Die Beratung ist kostenlos, ebenso die Pflegekurse für Angehörige.

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Wie bereite ich die Begutachtung vor?

Mit einem Pflegetagebuch über mindestens eine Woche, in dem alle Hilfen und ihr Zeitaufwand stehen. Legen Sie außerdem Arztberichte, Medikamentenplan und die Liste der Hilfsmittel bereit. Sorgen Sie dafür, dass jemand dabei ist, der den Alltag kennt. Der häufigste Fehler ist, dass sich die pflegebedürftige Person im Termin zusammennimmt und selbstständiger wirkt als im Alltag.

Was tun, wenn der Pflegegrad zu niedrig ausfällt?

Innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen. Fordern Sie zunächst das Gutachten an, um zu sehen, welche Punkte in welchem Modul vergeben wurden. Vergleichen Sie das mit Ihrem Pflegetagebuch. In vielen Fällen fehlen dort genau die Hilfen beim Anziehen, bei der Medikamentengabe oder bei nächtlichem Bedarf.

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Kann ich meinen Job für die Pflege unterbrechen?

Ja, in drei Stufen. Zehn Arbeitstage kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit Pflegeunterstützungsgeld für die Akutsituation, danach bis zu sechs Monate Pflegezeit mit vollständiger Freistellung und bis zu 24 Monate Familienpflegezeit mit Reduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden. Die beiden längeren Modelle sind an Ankündigungsfristen und an die Größe des Betriebs gebunden.

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Julia Greguletz
Hallo lieber Leser, mein Name ist Julia und ich bin vom Team Pflege Panorama. Ich schreibe unsere Ratgeber-Artikel, um umfassend über häusliche Betreuung zu informieren.
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