Entlastungsbetrag § 45b: 131 € für Haushaltshilfe & Alltagsbegleitung

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1.572 Euro pro Jahr stehen jedem Pflegebedürftigen in Deutschland zusätzlich zu, schon ab Pflegegrad 1. Trotzdem verfallen jährlich rund 40 Prozent dieses Anspruchs ungenutzt, weil Angehörige nicht wissen, wie er funktioniert (Schätzung GKV-SV).

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist einer der wichtigsten und gleichzeitig am wenigsten genutzten Leistungstöpfe der Pflegeversicherung. Wir von Pflege Panorama erklären, wie Sie die 131 Euro pro Monat richtig einsetzen, vor allem für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung. Stand: Mai 2026, geprüft von der Pflege-Panorama-Redaktion.

Vorab das Wichtigste: Der Entlastungsbetrag ist kein Bargeld, das ausgezahlt wird. Sie reichen Belege ein oder lassen Anbieter direkt mit der Kasse abrechnen.

Auf einen Blick: Entlastungsbetrag § 45b in 30 Sekunden

Höhe. 131 Euro pro Monat = 1.572 Euro pro Jahr (BMG, 2025).

Ab welchem Pflegegrad. Pflegegrad 1, 2, 3, 4 und 5. Also alle.

Wofür einsetzbar. Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a), Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste (außer Selbstversorgung bei PG 2 bis 5).

Anbieter-Voraussetzung. Landesrechtlich anerkannt nach § 45a oder § 72-zugelassener Pflegedienst. Privat angestellte Minijobber sind ausgeschlossen.

Übertragung. Nicht verbrauchtes Geld bis Ende des darauffolgenden Halbjahres mitnehmbar. Bei vollem ungenutztem Halbjahr stehen 786 Euro auf einmal zur Verfügung.

Häufige Verwechslung. § 45b ist der Entlastungsbetrag, § 45a regelt anerkannte Angebote und den Umwandlungsanspruch. Nicht dasselbe.

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Was ist der Entlastungsbetrag § 45b SGB XI?

Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Geldleistung der Pflegeversicherung. Er soll pflegende Angehörige entlasten und Pflegebedürftigen helfen, möglichst lange zu Hause zu bleiben.

Seit 1. Januar 2025 beträgt er 131 Euro pro Monat (vorher 125 Euro). Die Erhöhung gehört zur PUEG-Reform, die Leistungen der Pflegeversicherung pauschal um 4,5 Prozent angehoben hat (BMG, 2025).

Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1 und gilt für alle Pflegegrade gleich hoch. Das ist eine Besonderheit, weil die meisten anderen Leistungen pflegegradabhängig sind.

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Wofür darf ich den Entlastungsbetrag einsetzen?

Vier Hauptverwendungen sind im Gesetz vorgesehen:

Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a)

Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Demenzbetreuungsgruppen, Familienentlastende Dienste. Voraussetzung ist die landesrechtliche Anerkennung des Anbieters nach § 45a Abs. 1 SGB XI.

Tages- und Nachtpflege

Stundenweise oder ganztägige Betreuung in einer teilstationären Einrichtung. Eigenanteil über § 45b decken. Bei vollen Pflegegraden 2 bis 5 zusätzlich Pflegekassen-Sachleistung nach § 41 SGB XI verfügbar.

Kurzzeitpflege

Vorübergehende stationäre Pflege bis zu acht Wochen pro Jahr nach § 42 SGB XI. Eigenanteile sind über § 45b mit abrechenbar.

Ambulante Pflegedienste

Leistungen eines § 72-zugelassenen Pflegedienstes, die nicht der Selbstversorgung dienen (also keine Grundpflege wie Waschen oder Anziehen). Bei Pflegegrad 1 sind auch Grundpflege-Leistungen über § 45b finanzierbar.

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Wofür darf ich den Entlastungsbetrag NICHT einsetzen?

Privat angestellter Minijobber. Wenn die Haushaltshilfe nicht über einen anerkannten Anbieter läuft, gibt es keine Erstattung. Eine direkt im Haushalt angestellte Reinigungskraft fällt heraus.

Selbstständige ohne Anerkennung. Eine selbstständige Haushaltshilfe ohne § 45a-Anerkennung wird nicht erstattet, auch wenn sie qualifiziert ist.

Bezahlung von Verwandten. Pflegende Angehörige, die nicht als anerkannter Anbieter geführt sind, können nicht über § 45b vergütet werden. Dafür gibt es Pflegegeld nach § 37.

Pflegehilfsmittel oder Wohnraumanpassung. Für Pflegehilfsmittel gilt § 40 SGB XI, für Wohnraumanpassung § 40 Abs. 4. Eigene Töpfe.

Selbstversorgung bei Pflegegrad 2 bis 5. Wenn ein Pflegedienst Grundpflege bei Pflegegrad 2 oder höher erbringt, darf diese nicht aus § 45b finanziert werden (sondern aus § 36 Sachleistung).

Wie wird abgerechnet?

Zwei Wege sind möglich:

Direktabrechnung mit dem Anbieter

Die häufigste Variante. Sie unterzeichnen eine Abtretungserklärung. Der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab, Sie sehen die Kosten nur, wenn sie über die monatlichen 131 Euro hinausgehen.

Vorteil: kein Vorstrecken, kein Belegmanagement.

Nachteil: Sie haben weniger Kontrolle über den Abrechnungsstand. Lassen Sie sich jährlich eine Abrechnungsübersicht geben.

Eigenes Vorstrecken mit Belegeinreichung

Sie bezahlen den Anbieter selbst, sammeln die Belege und reichen sie bei der Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet bis zur Höhe des verfügbaren Entlastungsbetrags.

Vorteil: volle Kontrolle, klare Übersicht.

Nachteil: Liquiditätsbedarf, Belege müssen aufbewahrt werden, Abrechnungsaufwand.

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Übertragung nicht verbrauchter Beträge

Geld, das in einem Monat nicht verbraucht wird, verfällt nicht sofort. Es kann bis zum Ende des darauffolgenden Halbjahres mitgenommen werden.

Konkretes Beispiel: Wer von Januar bis Juni 2026 nichts ausschöpft, kann diese 786 Euro Halbjahresvolumen bis Ende Dezember 2026 zusätzlich zum laufenden Halbjahr nutzen. Total in der zweiten Jahreshälfte verfügbar: 786 + 786 = 1.572 Euro.

Vorsicht: Ende des darauffolgenden Halbjahres ist eine harte Frist. Wer also Januar 2026 nichts genutzt hat, muss dieses Geld bis Ende Dezember 2026 verbraucht haben, sonst verfällt es endgültig.

Häufige Verwechslung: § 45a vs. § 45b

Beide Paragraphen werden oft synonym verwendet, regeln aber Unterschiedliches.

§ 45a SGB XI. Regelt die anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag und den Umwandlungsanspruch. Die Anerkennung der Anbieter und die landesrechtliche Qualitätssicherung sind hier geregelt. § 45a Abs. 4 erlaubt ab Pflegegrad 2 die Umwandlung von bis zu 40 Prozent der Sachleistung in anerkannte Alltagsangebote.

§ 45b SGB XI. Regelt den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat selbst, also den Geldbetrag und seinen Zweck.

Praktisch heißt das: Wenn jemand sagt „der § 45a steht mir zu“, meint er meist den Entlastungsbetrag § 45b. Die Verwechslung ist verbreitet, aber rechtlich falsch.

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Praxisbeispiel: Entlastungsbetrag im Familienalltag

Familie L. kümmert sich um die 84-jährige Mutter, Pflegegrad 2, alleinlebend in Hamburg. Tochter wohnt 200 Kilometer entfernt, Hausarzt nebenan.

Bisheriger Bedarf: Einmal pro Woche 3 Stunden Haushaltshilfe und Begleitung über einen § 45a-Anbieter zu 35 Euro pro Stunde. Monatskosten: 12 Stunden mal 35 Euro = 420 Euro.

Erstattung: 131 Euro Entlastungsbetrag § 45b deckt einen Teil. Der Rest von 289 Euro wäre Eigenanteil, wenn die Familie nicht zusätzlich den Umwandlungsanspruch § 45a Abs. 4 nutzt.

Mit Umwandlungsanspruch: Bei Pflegegrad 2 sind 318,40 Euro umwandelbar. Gesamt verfügbar: 131 + 318,40 = 449,40 Euro. Das deckt die 420 Euro voll ab. Eigenanteil 0 Euro.

Voraussetzung: Familie L. nimmt keine volle Pflegesachleistung § 36 in Anspruch, sondern bezieht Pflegegeld. Beim Umwandeln wird das Pflegegeld anteilig gekürzt (Kombinationsleistung § 38 SGB XI).

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Die wichtigsten Fragen

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Alle gesetzlich pflegeversicherten Personen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5. Der Anspruch ist pflegegradunabhängig identisch hoch, bei allen Pflegegraden 131 Euro pro Monat seit Januar 2025. Voraussetzung ist also nur ein anerkannter Pflegegrad, kein zusätzlicher Antrag.

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Kann ich den Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen?

Eingeschränkt ja. Bis zum Ende des darauffolgenden Halbjahres können nicht verbrauchte Beträge angesammelt werden. Wer also im Januar nichts ausschöpft, kann diese 131 Euro bis Ende Dezember mit ausgeben. Älter als ein Jahr verfallene Beträge sind unwiderruflich verloren.

Was passiert mit nicht verbrauchten Entlastungsbeträgen?

Sie können bis zum Ende des darauffolgenden Halbjahres mitgenommen werden. Bei vollem ungenutztem Halbjahr (786 Euro) stehen im darauffolgenden Halbjahr 1.572 Euro zur Verfügung. Wer Ansprüche nicht ausschöpft, verliert das Geld endgültig.

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Kann der Entlastungsbetrag in bar ausgezahlt werden?

Nein. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Auszahlung erfolgt ausschließlich gegen Belege oder per Direktabrechnung des Anbieters mit der Pflegekasse. Eine Auszahlung als Pflegegeld-ähnliche Leistung an den Pflegebedürftigen selbst ist nicht möglich.

Welche Belege muss ich einreichen?

Originalrechnungen des Anbieters mit Datum, Stundenanzahl, Stundensatz, Name des Pflegebedürftigen, Name und Anerkennungsnummer des Anbieters. Bei Direktabrechnung übernimmt das der Anbieter. Bei eigenem Vorstrecken reichen Sie die Belege quartalsweise oder jährlich bei der Pflegekasse ein.

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Was ist der Unterschied zwischen § 45b und § 45a Abs. 4?

§ 45b regelt den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat für alle Pflegegrade. § 45a Abs. 4 regelt den Umwandlungsanspruch, der ab Pflegegrad 2 zusätzlich bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung § 36 in anerkannte Alltagsangebote umwandelt. Beide Töpfe sind kombinierbar.

Welche Anbieter sind über § 45b erstattungsfähig?

Nach § 45a anerkannte Anbieter aus dem jeweiligen Bundesland und nach § 72 SGB XI zugelassene ambulante Pflegedienste. Privatkräfte ohne Anerkennung, Minijobber und Schwarzkräfte sind ausgeschlossen. Die Anerkennung wird durch die Pflegekasse geprüft und ist Voraussetzung für die Erstattung.

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Kann ich den Entlastungsbetrag für Tagespflege nutzen?

Ja. Der Entlastungsbetrag § 45b SGB XI ist ausdrücklich für Tages- und Nachtpflege nutzbar, neben Alltagsangeboten und Kurzzeitpflege. Bei Pflegegrad 2 bis 5 gibt es zusätzlich die Tagespflege-Sachleistung nach § 41 SGB XI, die deutlich höher ist (689 bis 1.995 Euro pro Monat je nach Pflegegrad). Wer Tagespflege regelmäßig nutzt, sollte die Beträge kombiniert ausschöpfen.

Bild von Jan Berning
Jan Berning
Jan Berning ist Mitgründer von Pflege Panorama. Über mehrere Jahre hat er die 24-Stunden-Pflege-Agentur Dicura Seniorenbetreuung mit aufgebaut und geführt und dabei Familien bei der Organisation einer passenden häuslichen Betreuung begleitet, von der Bedarfsklärung über die Finanzierung bis zur laufenden Betreuung zu Hause. Diese Praxiserfahrung fließt in seine Ratgeber zu 24-Stunden-Pflege, Pflegefinanzierung, Pflegegraden und Pflegehilfsmitteln ein.
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