Der Anruf aus dem Krankenhaus kommt meist ohne Vorwarnung: Der Vater kann nach dem Sturz nicht mehr allein leben. Für Berufstätige stellt sich sofort die Frage, wie sie Job und Pflege vereinbaren. Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit geben Beschäftigten ein Recht auf Freistellung, und für die ersten Tage gibt es sogar Lohnersatz von der Pflegekasse.
Stand: September 2026 · Geprüft von der Pflege-Panorama-Redaktion · Rechtsgrundlage: Pflegezeitgesetz (PflegeZG), Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), §§ 44, 44a SGB XI
Auf einen Blick: Pflegezeit 2026
Akute Pflegesituation: Bis zu 10 Arbeitstage frei, in jedem Betrieb. Die Pflegekasse zahlt dafür Pflegeunterstützungsgeld von 90 % des ausgefallenen Nettolohns, bis zu 10 Tage je Kalenderjahr (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
Pflegezeit: Bis zu 6 Monate ganz oder teilweise frei, bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Ankündigung 10 Arbeitstage vorher in Textform (§ 3 PflegeZG).
Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden, bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Ankündigung 8 Wochen vorher (§ 2 FPfZG).
Geld: Während Pflegezeit und Familienpflegezeit gibt es keinen Lohnersatz, aber ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Größenordnung: 86 % der rund 5,7 Millionen Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, meist von Angehörigen (Statistisches Bundesamt, 2024).
Die 3 Modelle im Vergleich
Pflegezeit ist eine gesetzliche Freistellung von der Arbeit, damit Beschäftigte einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause pflegen können. Geregelt ist sie im Pflegezeitgesetz. Daneben gibt es die kurzzeitige Arbeitsverhinderung für Notfälle und die längere Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz.
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit | Familienpflegezeit | |
|---|---|---|---|
| Dauer | bis 10 Arbeitstage | bis 6 Monate | bis 24 Monate |
| Umfang | vollständig frei | vollständig oder teilweise | Teilzeit, mindestens 15 Std. pro Woche |
| Betriebsgröße | alle Betriebe | mehr als 15 Beschäftigte | mehr als 25 Beschäftigte, ohne Azubis |
| Ankündigung | sofort | 10 Arbeitstage vorher, Textform | 8 Wochen vorher, Textform |
| Geld | Pflegeunterstützungsgeld | zinsloses Darlehen | zinsloses Darlehen |
Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen höchstens 24 Monate je Angehörigem dauern (§ 4 Abs. 1 PflegeZG). Wer beide nutzt, muss sie direkt aneinander anschließen. Folgt die Familienpflegezeit auf die Pflegezeit, muss sie spätestens 3 Monate vor Beginn angekündigt werden (§ 3 Abs. 3 PflegeZG).
Nahe Angehörige sind mehr als nur Eltern und Kinder. Das Gesetz zählt dazu (§ 7 Abs. 3 PflegeZG):
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister, deren Ehe- oder Lebenspartner sowie Geschwister des eigenen Partners
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, auch die des Partners, Schwiegerkinder und Enkel
Onkel, Tanten, Nichten und Neffen gehören nicht dazu. Für sie besteht kein Anspruch auf Pflegezeit.
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Akute Pflegesituation: 10 Tage frei mit Pflegeunterstützungsgeld
Tritt eine Pflegesituation plötzlich ein, dürfen Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben (§ 2 PflegeZG). Die Tage dienen dazu, die Pflege zu organisieren oder selbst sicherzustellen. Der Anspruch gilt in jedem Betrieb, auch in sehr kleinen.
Der Arbeitgeber muss sofort informiert werden. Auf Verlangen legen Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit vor. Seit 1. Januar 2026 reicht auch die Bescheinigung einer Pflegefachperson. Ein Pflegegrad muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehen.
Lohn zahlt der Arbeitgeber nur, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag das vorsehen. Sonst springt die Pflegekasse mit dem Pflegeunterstützungsgeld ein. Es beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten 100 %, höchstens aber 70 % der Beitragsbemessungsgrenze (§ 44a Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit § 45 SGB V).
Seit 2024 gibt es das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr. Vorher waren es 10 Tage insgesamt je pflegebedürftigem Angehörigen. Pflegen mehrere Geschwister denselben Elternteil, teilen sie sich die 10 Tage. Den Antrag stellen Sie unverzüglich bei der Pflegekasse der gepflegten Person, nicht bei der eigenen Krankenkasse. Mehr dazu in unserem Ratgeber zum Pflegeunterstützungsgeld.
Parallel sollte der Pflegegrad beantragt werden. Liegt der Angehörige im Krankenhaus, muss der Medizinische Dienst in der Regel spätestens am 5. Arbeitstag nach Antragseingang begutachten, wenn die Weiterversorgung gesichert werden muss oder eine Pflegezeit angekündigt ist (§ 18a Abs. 5 SGB XI). Wie das abläuft, erklären wir von Pflege Panorama im Ratgeber Schnelleinstufung im Krankenhaus. Welche Eilfristen bei Hospiz und Palliativversorgung gelten, zeigt unser Ratgeber Pflegegrad bei Krebs.
Pflegezeit: bis zu 6 Monate freistellen lassen
Pflegezeit bedeutet: bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen (§ 3 Abs. 1 PflegeZG). Eine Mindeststundenzahl gibt es nicht. Wer nur die Hälfte arbeiten möchte, kann das ebenso wie eine komplette Pause.
Der Anspruch besteht nur bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Auszubildende zählen dabei mit. Die Pflegebedürftigkeit weisen Sie mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach (§ 3 Abs. 2 PflegeZG).
Die Ankündigung muss spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn in Textform beim Arbeitgeber sein. Eine E-Mail genügt dafür. Nennen Sie Zeitraum und Umfang, bei teilweiser Freistellung auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit. Ist nicht klar, ob Sie Pflegezeit oder Familienpflegezeit meinen, gilt die Erklärung als Pflegezeit (§ 3 Abs. 3 PflegeZG).
Bei teilweiser Freistellung schließen Sie mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung. Der Arbeitgeber muss Ihren Wünschen folgen, außer dringende betriebliche Gründe sprechen dagegen (§ 3 Abs. 4 PflegeZG).
Sonderfälle: Kinder und die letzte Lebensphase
Eltern pflegebedürftiger Kinder unter 18 haben besondere Rechte. Sie können sich auch dann freistellen lassen, wenn das Kind außerhalb der Wohnung betreut wird, etwa im Krankenhaus (§ 3 Abs. 5 PflegeZG). Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zum Pflegegrad bei Kindern.
Für die Begleitung in der letzten Lebensphase gibt es bis zu 3 Monate Freistellung (§ 3 Abs. 6 PflegeZG). Hier muss die Pflege nicht zu Hause stattfinden, die Begleitung im Hospiz ist ebenfalls möglich. Nötig ist ein ärztliches Zeugnis über die Erkrankung. Informationen zur Versorgung am Lebensende finden Sie im Ratgeber Hospiz und Palliativpflege 2026.
Wann endet die Pflegezeit?
Die Pflegezeit endet 4 Wochen, nachdem sich die Lage grundlegend geändert hat. Das gilt, wenn der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist oder die Pflege zu Hause unmöglich oder unzumutbar wird, etwa beim Umzug ins Heim oder beim Tod (§ 4 Abs. 2 PflegeZG). In anderen Fällen ist ein vorzeitiges Ende nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, eine Verlängerung bis zur Höchstdauer ebenso.
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Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate in Teilzeit
Familienpflegezeit ist eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate, bei der die Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche sinkt (§ 2 Abs. 1 FPfZG). Die 15 Stunden dürfen im Durchschnitt über bis zu einem Jahr erreicht werden. So lässt sich die Pflege über einen langen Zeitraum mit dem Beruf verbinden.
Anspruch haben Beschäftigte bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Anders als bei der Pflegezeit zählen Auszubildende hier nicht mit. Die Familienpflegezeit muss spätestens 8 Wochen vor Beginn in Textform angekündigt und schriftlich vereinbart werden (§ 2a FPfZG).
Die Familienpflegezeit passt vor allem zu einer langen, planbaren Pflege. Typisch ist ein Elternteil mit Demenz, der noch zu Hause lebt und tagsüber Unterstützung braucht. Wer die restliche Zeit Hilfe braucht, kann die Freistellung mit einem Pflegedienst oder einer Tagespflege kombinieren.
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Ist Pflegezeit bezahlt? Das zinslose Darlehen
Nein, während Pflegezeit und Familienpflegezeit zahlt weder der Arbeitgeber noch die Pflegekasse einen Lohnersatz. Bezahlt sind nur die 10 Tage der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung über das Pflegeunterstützungsgeld. Den Einkommensverlust in der längeren Freistellung federt ein zinsloses Darlehen ab.
Das Darlehen gibt es auf Antrag beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Es wird monatlich ausgezahlt und beträgt die Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung (§ 3 FPfZG). Bei einer vollständigen Pflegezeit ist es auf den Betrag gedeckelt, der sich bei 15 Wochenstunden ergäbe. Wer weniger braucht, kann einen niedrigeren Betrag wählen, mindestens aber 50 Euro im Monat.
Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die Rechnung. Eine Angestellte reduziert in der Familienpflegezeit von Vollzeit auf die Hälfte. Ihr pauschaliertes Nettoentgelt sinkt dadurch von 2.600 Euro auf 1.500 Euro.
- Differenz der Nettoentgelte: 2.600 Euro minus 1.500 Euro ergibt 1.100 Euro.
- Die Hälfte davon ist das monatliche Darlehen: 550 Euro.
- Zusammen stehen ihr monatlich 2.050 Euro zur Verfügung, später zahlt sie 550 Euro pro Monat zurück.
Das Darlehen muss innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung zurückgezahlt werden (§ 6 FPfZG). Die Raten beginnen im Monat nach dem Ende der Förderung. Der Antrag wirkt rückwirkend, wenn er innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Freistellung gestellt wird (§ 8 FPfZG). Einen Rechner bietet das BAFzA auf seiner Website.
In Härtefällen hilft das Bundesamt. Wer zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht oder länger als 180 Tage krank ist, kann die Rückzahlung zinsfrei stunden lassen. Dauert die Pflege nach der geförderten Freistellung an und liegt eine besondere Härte vor, wird auf Antrag ein Viertel der fälligen Raten erlassen. Stirbt der Darlehensnehmer, erlischt die noch nicht fällige Schuld (§ 7 FPfZG).
Genutzt wird das Darlehen bisher selten. Von 2015 bis Mitte 2019 wurden bundesweit nur 921 Darlehen bewilligt (Deutscher Bundestag, 2019). Im Jahr 2021 gingen 217 Anträge ein, 167 davon wurden bewilligt (Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, 2022).
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Versicherungsschutz: Rente, Kranken- und Arbeitslosenversicherung
Pflegende Angehörige bleiben auch in der Freistellung abgesichert, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Pflegekasse zahlt die Beiträge für Rente und Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung besteht bei der Pflege ohnehin.
- Rentenversicherung: Die Pflegekasse zahlt Beiträge, wenn Sie einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden pro Woche an regelmäßig mindestens 2 Tagen zu Hause pflegen und höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind (§ 44 SGB XI). Je nach Pflegegrad und Leistungsart sind das bis zu 735,63 Euro im Monat (Bundesministerium für Gesundheit, 2026).
- Arbeitslosenversicherung: Die Pflegekasse zahlt Beiträge, wenn Sie direkt vor der Pflege versicherungspflichtig waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben (§ 44 Abs. 2b SGB XI).
- Kranken- und Pflegeversicherung: Bei vollständiger Pflegezeit oder wenn die Arbeit zum Minijob schrumpft, gibt es auf Antrag Zuschüsse bis zur Höhe der Mindestbeiträge, sofern keine Familienversicherung besteht (§ 44a Abs. 1 SGB XI).
- Unfallversicherung: Bei der Pflegetätigkeit sind Sie gesetzlich unfallversichert (§ 44 Abs. 2a SGB XI).
Rentenpunkte aus der Pflege können den Einkommensverlust in der Rente teilweise ausgleichen. Wie viel das ausmacht, zeigen wir von Pflege Panorama im Ratgeber Rentenpunkte für pflegende Angehörige.
Kündigungsschutz, Urlaub und Kleinbetriebe
Ab der Ankündigung besteht Kündigungsschutz, frühestens jedoch 12 Wochen vor Beginn der Freistellung (§ 5 PflegeZG). Er gilt bis zum Ende der Freistellung, auch für die 10 Tage der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und für die Familienpflegezeit. Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich.
Der Arbeitgeber darf den Urlaub kürzen. Für jeden vollen Monat der vollständigen Pflegezeit ist eine Kürzung um ein Zwölftel erlaubt (§ 4 Abs. 4 PflegeZG).
In Kleinbetrieben gibt es keinen Rechtsanspruch, aber ein Recht auf eine begründete Antwort. Beschäftigte können auch dort eine Vereinbarung über Pflegezeit oder Familienpflegezeit beantragen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von 4 Wochen antworten und eine Ablehnung begründen (§ 3 Abs. 6a PflegeZG, § 2a Abs. 5a FPfZG). Kommt eine Vereinbarung zustande, beginnt der Kündigungsschutz mit dem Beginn der Freistellung.
Viele Arbeitgeber bieten mehr als das Gesetz. Homeoffice, flexible Arbeitszeiten oder bezahlte Pflegetage stehen oft in Betriebsvereinbarungen. Tipps für das Gespräch geben wir im Ratgeber Pflegende Angehörige im Beruf.
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So beantragen Sie Pflegezeit Schritt für Schritt
Mit dieser Reihenfolge vermeiden Sie Lücken bei Geld und Versicherung:
- Pflegegrad für den Angehörigen bei dessen Pflegekasse beantragen. Unser Ratgeber Pflegegrad beantragen 2026 hilft dabei.
- Arbeitgeber informieren. Im Notfall sofort, für Pflegezeit spätestens 10 Arbeitstage vorher, für Familienpflegezeit 8 Wochen vorher, jeweils in Textform.
- Nachweis vorlegen: Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes, im Notfall ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung einer Pflegefachperson.
- Bei Teilzeit eine schriftliche Vereinbarung über Umfang und Verteilung der Arbeitszeit schließen.
- Darlehen beim BAFzA beantragen, am besten innerhalb der ersten 3 Monate der Freistellung.
- Bei der Pflegekasse die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung beantragen und die Pflegeperson für die Rentenversicherung melden lassen.
Eine Ankündigung kann so kurz sein: „Hiermit kündige ich an, dass ich ab dem [Datum] für die Dauer von [Anzahl] Monaten Pflegezeit nach § 3 PflegeZG zur Pflege meiner Mutter [Name] in Anspruch nehme. Ich möchte mich [vollständig / teilweise auf … Stunden pro Woche, verteilt auf …] freistellen lassen. Die Bescheinigung der Pflegekasse liegt bei.“
Was ist 2026 geplant?
Eine Lohnersatzleistung für die Pflegezeit ist geplant, aber nicht beschlossen. Die Koalition will Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz zusammenführen, die Ansprüche flexibler machen und den Kreis der Angehörigen erweitern. Beim Familienpflegegeld steht im Koalitionsvertrag nur ein Prüfauftrag (Koalitionsvertrag, 2025).
Bund und Länder haben einen Zeitplan vereinbart. Das Familienministerium soll 2026 einen Referentenentwurf zur Zusammenführung vorlegen und bis Ende 2027 vorschlagen, ob und wann ein Pflegezeitgeld kommt (Zukunftspakt Pflege, 2025). Stand September 2026 liegt noch kein solcher Entwurf vor.
Für Pflegepersonen könnte sich die Rente ändern. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, die Rentenbeiträge für Pflegepersonen ab 2027 auf 70 % der bisherigen Bemessung zu senken (Bundesministerium für Gesundheit, 2026). Auch das ist noch kein geltendes Recht. Wir von Pflege Panorama aktualisieren diesen Ratgeber, sobald sich etwas ändert.
Die Pflegezeit schützt Ihren Job, ersetzt aber keinen Lohn. Nutzen Sie im Notfall zuerst die 10 bezahlten Tage, beantragen Sie parallel den Pflegegrad und planen Sie Darlehen und Versicherung, bevor die längere Freistellung beginnt. Weitere Ratgeber für pflegende Angehörige finden Sie bei Pflege Panorama.


Die wichtigsten Fragen
Ist Pflegezeit bezahlt oder unbezahlt?
Die Pflegezeit selbst ist unbezahlt. Nur für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen gibt es Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse, in Höhe von 90 % des ausgefallenen Nettolohns. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit können Sie beim BAFzA ein zinsloses Darlehen beantragen, das Sie später zurückzahlen.
Kann der Arbeitgeber Pflegezeit ablehnen?
Bei mehr als 15 Beschäftigten nicht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und Sie rechtzeitig ankündigen. Nur bei der Verteilung der Arbeitszeit in Teilzeit darf er dringende betriebliche Gründe anführen. In kleineren Betrieben besteht kein Anspruch. Dort muss der Arbeitgeber einen Antrag aber innerhalb von 4 Wochen beantworten und eine Ablehnung begründen.
Wer zahlt die Krankenversicherung während der Pflegezeit?
Bei teilweiser Freistellung bleiben Sie über den Job versichert. Bei vollständiger Pflegezeit greift oft die Familienversicherung über den Ehepartner. Ist das nicht möglich, zahlt die Pflegekasse des Angehörigen auf Antrag Zuschüsse bis zur Höhe der Mindestbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung (§ 44a Abs. 1 SGB XI).
Wie oft kann man Pflegezeit nehmen?
Pflegezeit gibt es für jeden nahen Angehörigen einmal für bis zu 6 Monate. Zusammen mit der Familienpflegezeit sind höchstens 24 Monate je Angehörigem möglich. Pflegen Sie später einen anderen Angehörigen, entsteht der Anspruch neu. Die bis zu 10 freien Tage stehen je akut aufgetretener Pflegesituation zu, das Pflegeunterstützungsgeld gibt es für bis zu 10 Tage je Kalenderjahr.
Gibt es Kündigungsschutz in der Probezeit?
Ja. Das Pflegezeitgesetz nennt keine Wartezeit. Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung, frühestens 12 Wochen vor der Freistellung, und gilt auch für neu eingestellte Beschäftigte. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen für die Freistellung erfüllt sind, bei der Pflegezeit also auch die Betriebsgröße von mehr als 15 Beschäftigten.
Wird die Pflegezeit auf die Rente angerechnet?
Ja, wenn Sie einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden pro Woche an 2 Tagen zu Hause pflegen und höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten. Dann zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Sie. Die Höhe hängt vom Pflegegrad und davon ab, ob der Angehörige Pflegegeld oder Sachleistungen bezieht.
Wird der Urlaub in der Pflegezeit gekürzt?
Das darf der Arbeitgeber. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem Sie vollständig freigestellt sind, kann er den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen (§ 4 Abs. 4 PflegeZG). Prüfen Sie außerdem Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag, dort können günstigere Regeln stehen. Klären Sie die Urlaubsfrage am besten schon bei der Ankündigung.
Wie wird das Darlehen zurückgezahlt?
In monatlichen Raten, beginnend im Monat nach dem Ende der Förderung. Die gesamte Summe muss innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung zurückgezahlt sein. Auf Antrag kann der Start verschoben werden, spätestens bis zum 25. Monat nach Förderbeginn. In Härtefällen stundet das BAFzA die Raten zinsfrei.