Pflegekasse im Ausland 2026: Welche Leistungen zahlt die Pflegeversicherung?

Pflegekasse im Ausland 2026: Welche Leistungen gelten, wann Anspruch besteht
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Inhalt dieses Beitrags

Zuletzt geprüft: September 2026 · Rechtsgrundlage: § 34 SGB XI (Ruhen der Leistungen im Ausland), Verordnung (EG) Nr. 883/2004 · Merkblätter von GKV-Spitzenverband und DVKA · Beträge nach der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026

Die Pflegekasse zahlt auch im Ausland – aber nicht überall. Wer in ein EU-Land zieht, erhält das Pflegegeld weiter, Sachleistungen gibt es nach dem Recht des neuen Wohnsitzlandes. Verhinderungspflege können Sie sogar in Kroatien oder Polen nutzen. Wer dagegen dauerhaft außerhalb der EU lebt, bekommt in der Regel gar keine Leistungen der deutschen Pflegeversicherung mehr. Wir von Pflege Panorama erklären, welche Pflegeleistungen Sie im Ausland erhalten, wie Sie diese beantragen und was bei einem Umzug ins Ausland passiert.

🩺 Pflegeleistungen im Ausland: Was wird gezahlt?

Leistung 🇪🇺 EU/EWR + CH 🌏 Nicht-EU (Wohnsitz) 🏖️ Urlaub (≤8 Wo./Jahr)
Pflegegeld
PG2: 347 € | PG3: 599 € | PG4: 800 € | PG5: 990 €
Ja ✓ Nein ✗
Anspruch ruht
Ja ✓
weltweit
Pflegesachleistungen Ja ✓
nach Wohnsitzland-Recht
Nein ✗ Nur wenn
die Pflegekraft mitreist
Verhinderungspflege
bis 3.539 € (gemeinsam mit Kurzzeitpflege)/Jahr
Ja ✓ Nein ✗ Ja ✓
Kurzzeitpflege
bis 3.539 € (gemeinsam mit Verhinderungspflege)/Jahr
Nur nach Recht
des Wohnsitzlandes
Nein ✗ Nein ✗
Pflegehilfsmittel
bis 42 €/Monat
Nur nach Recht
des Wohnsitzlandes
Nein ✗ Nein ✗
Wohnraumanpassung
bis 4.180 €
Nur nach Recht
des Wohnsitzlandes
Nein ✗ Nein ✗
Tages-/Nachtpflege Nur nach Recht
des Wohnsitzlandes
Nein ✗ Nein ✗
Entlastungsbetrag
131 €/Monat
Nur nach Recht
des Wohnsitzlandes
Nein ✗ Nein ✗
⚠️ Wichtig: Wer dauerhaft in einem Nicht-EU-Land (Thailand, Türkei etc.) lebt, erhält kein Pflegegeld mehr – nur bei vorübergehenden Aufenthalten bis 8 Wochen im Kalenderjahr!
💡 Tipp: In EU-Ländern läuft das Pflegegeld weiter, Sachleistungen gibt es nach dem Recht des Wohnsitzlandes – in günstigen Ländern reicht das Pflegegeld oft deutlich weiter!

Die Grundregel: Was zahlt die Pflegekasse im Ausland?

Das deutsche Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) unterscheidet klar zwischen Geldleistungen und Sachleistungen. Diese Unterscheidung bestimmt, was Sie im Ausland erhalten.

Geldleistungen wie das Pflegegeld werden in alle EU- und EWR-Staaten sowie in die Schweiz gezahlt (§ 34 Abs. 1a SGB XI). Außerhalb dieser Staaten ruht der Anspruch, sobald ein Auslandsaufenthalt länger als acht Wochen im Kalenderjahr dauert (§ 34 Abs. 1 SGB XI). Bei einem Umzug innerhalb der EU ändert sich die Höhe des Pflegegeldes nicht.

Sachleistungen folgen dem Territorialprinzip. Sie werden grundsätzlich nur in Deutschland erbracht. Es gibt eine wichtige Ausnahme: In EU- und EWR-Ländern sowie der Schweiz haben Sie Anspruch auf Sachleistungen nach dem Recht des Wohnsitzlandes. Das bedeutet: Sie erhalten nicht die deutschen Sachleistungen, sondern die Leistungen, die das Pflegesystem Ihres neuen Wohnsitzlandes vorsieht.

Wichtig: In der EU gilt der Grundsatz „die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung“. Bleiben Sie bei einem Umzug in ein EU-Land in der deutschen Krankenversicherung, etwa als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), bleiben Sie auch in der deutschen Pflegeversicherung; der Beitrag wird weiter von Ihrer Rente abgezogen. Bei einem Umzug in ein Land außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz endet die Pflegeversicherung in Deutschland dagegen in der Regel.

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Pflegegeld im Ausland beziehen: So funktioniert es

EU- und EWR-Länder: Voller Anspruch auf Pflegegeld

In allen EU- und EWR-Ländern sowie der Schweiz erhalten Sie das Pflegegeld im Ausland in voller Höhe. Die Überweisung erfolgt monatlich auf Ihr deutsches oder ausländisches Bankkonto. SEPA-Überweisungen innerhalb der EU sind kostenlos.

Betroffene Länder: Spanien, Portugal, Griechenland, Italien, Frankreich, Kroatien, Polen, Bulgarien, Ungarn, Rumänien, Tschechien, Österreich, Schweiz, Niederlande, Belgien, Schweden, Dänemark, Norwegen, Island, Liechtenstein und alle weiteren EU/EWR-Staaten.

Was Sie tun müssen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse vor dem Umzug über Ihren neuen Wohnsitz. Die Pflegekasse passt die Überweisung an und informiert Sie über die Sachleistungsansprüche im Wohnsitzland.

Beratungsbesuche: Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen – auch im EU-Ausland. Die Beratung erfolgt dort durch einen Arzt oder eine Pflegefachkraft vor Ort; den Nachweis-Vordruck gibt es mehrsprachig bei der Pflegekasse oder der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA). Pflicht ist die Beratung halbjährlich bei Pflegegrad 2 bis 5; bei Pflegegrad 4 und 5 kann sie auch vierteljährlich in Anspruch genommen werden.

Nicht-EU-Länder: Kein Pflegegeld bei dauerhaftem Wohnsitz

Bei einem Umzug in ein Nicht-EU-Land (Thailand, Türkei, USA, Kanada, Panama) endet die deutsche Pflegeversicherung in der Regel, und alle Leistungen entfallen – auch das Pflegegeld. Nur bei vorübergehenden Aufenthalten wird das Pflegegeld bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Wer später nach Deutschland zurückkehren möchte, sollte mit der Pflegekasse eine freiwillige Weiterversicherung prüfen: Sie bringt im Ausland keine Leistungen, sichert aber die Versicherungszeiten für die Rückkehr.

Praktische Bedeutung: Eine private Pflegekraft kostet in Thailand 500 bis 800 Euro monatlich, in der Türkei 400 bis 700 Euro. Diese Kosten müssen Sie bei einem dauerhaften Wohnsitz dort vollständig selbst tragen – auch bei Pflegegrad 3 gibt es dann kein deutsches Pflegegeld.

Sonderfälle: Urlaub und vorübergehender Aufenthalt

Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland (Urlaub, Besuch) gelten besondere Regeln. Bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten unverändert weitergezahlt, egal in welchem Land Sie sich befinden. Dauern die Aufenthalte in einem Nicht-EU-Land im Kalenderjahr insgesamt länger als 8 Wochen, ruht das Pflegegeld ab der 9. Woche (§ 34 SGB XI). In EU- und EWR-Ländern sowie der Schweiz wird es zeitlich unbegrenzt weitergezahlt (§ 34 Abs. 1a SGB XI).

Tipp: Wenn Sie regelmäßig zwischen Deutschland und einem Nicht-EU-Land pendeln, achten Sie darauf, dass Ihre Aufenthalte dort zusammen nicht mehr als 8 Wochen im Kalenderjahr umfassen. So bleibt Ihr Pflegegeld durchgehend bestehen.

 

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Pflegesachleistungen im EU-Ausland

Pflegesachleistungen umfassen in Deutschland die ambulante Pflege durch zugelassene Pflegedienste (PG 2: 796 Euro, PG 3: 1.497 Euro, PG 4: 1.859 Euro, PG 5: 2.299 Euro monatlich). Im EU-Ausland erhalten Sie stattdessen die Sachleistungen, die das Pflegesystem des Wohnsitzlandes vorsieht.

Was das in der Praxis bedeutet:

In Polen gibt es ein öffentliches Pflegesystem mit ambulanten Pflegediensten. Die Leistungen sind weniger umfangreich als in Deutschland, aber die Kosten für private Pflegedienste sind deutlich niedriger. Viele deutsche Rentner in Polen kombinieren Pflegegeld mit privater Pflege vor Ort.

In Kroatien ist das Pflegesystem im Aufbau. Ambulante Pflegedienste sind in den Städten verfügbar, aber weniger verbreitet als in Deutschland. Private Pflegekräfte sind eine gute Alternative (800 bis 1.200 Euro monatlich).

In Spanien ist das öffentliche Pflegesystem (Ley de Dependencia) gut ausgebaut. In den großen Städten und an der Küste gibt es ambulante Pflegedienste, die über das S1-Formular zugänglich sind.

In Griechenland ist das öffentliche Pflegeangebot eingeschränkt. Private Pflege ist verbreitet und günstiger als in Deutschland (private Pflegekraft ab 700 bis 1.000 Euro monatlich).

Pflegegeld und Sachleistungen: Nutzen Sie im EU-Wohnsitzland Sachleistungen des dortigen Pflegesystems, werden deren Kosten auf das deutsche Pflegegeld angerechnet. Informieren Sie Ihre Pflegekasse darüber unverzüglich, sonst drohen Rückforderungen.

Mehr zu den Finanzierungsmöglichkeiten finden Sie in unserem Ratgeber Entlastungsbudget 2025: Alles zur neuen Pflegereform.

Verhinderungspflege im Ausland

Die Verhinderungspflege im Ausland ist ein oft übersehenes Thema. Die Verhinderungspflege (bis 3.539 € (gemeinsam mit Kurzzeitpflege) jährlich) greift, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt (Urlaub, Krankheit).

In EU-/EWR-Ländern und der Schweiz wird die Verhinderungspflege auch im Ausland gewährt. Das bedeutet: Wenn Sie in Kroatien leben und Ihre Pflegeperson eine Woche Urlaub macht, können Sie eine Ersatzpflegekraft engagieren und die Kosten bei der Pflegekasse einreichen.

In Nicht-EU-Ländern wird die Verhinderungspflege nicht gezahlt. Wenn Sie in Thailand leben und Ihre Pflegekraft ausfällt, müssen Sie die Ersatzpflege selbst finanzieren.

Wichtig: Seit Juli 2025 bilden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro; eine Übertragung zwischen zwei Töpfen ist nicht mehr nötig. Im EU-Ausland kann dieser Betrag für die Verhinderungspflege genutzt werden. Ausführliche Informationen zur Berechnung finden Sie in unserem Ratgeber Verhinderungspflege: Stundenlohn und Abrechnung.

→ Mehr erfahren: Verhinderungspflege: Stundenlohn und Abrechnung

 

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Kurzzeitpflege im Ausland

Die Kurzzeitpflege (bis 3.539 € (gemeinsam mit Verhinderungspflege) jährlich, bis zu 8 Wochen) ermöglicht einen vorübergehenden Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung. Die Kurzzeitpflege gilt allerdings als Sachleistung: Im EU-Ausland zahlt die deutsche Pflegekasse sie nicht direkt, stationäre Pflegeleistungen erhalten Sie dort nur, soweit das Recht Ihres Wohnsitzlandes solche vorsieht. In Nicht-EU-Ländern ist die Kurzzeitpflege nicht verfügbar.

Praktisches Beispiel: Ein deutscher Rentner in Polen braucht nach einem Krankenhausaufenthalt 4 Wochen stationäre Pflege. Ob und in welchem Umfang die Kosten übernommen werden, richtet sich nach dem polnischen System; den Antrag stellt er beim zuständigen Träger vor Ort. Das deutsche Pflegegeld kann während des Aufenthalts in der Einrichtung weiterlaufen, polnische Sachleistungen werden darauf angerechnet.

Gemeinsamer Jahresbetrag: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich seit Juli 2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro jährlich. Die frühere Umwandlung zwischen den beiden Töpfen ist damit entfallen.

Begutachtung im Ausland: So läuft es ab

Für den Bezug von Pflegegeld brauchen Sie einen anerkannten Pflegegrad. Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD, ehemals MDK) kann auch im Ausland stattfinden.

Ablauf der Begutachtung im Ausland:

  •   Antragstellung: Sie stellen den Antrag auf einen Pflegegrad bei Ihrer Pflegekasse in Deutschland (telefonisch, schriftlich oder online). Geben Sie Ihren Auslandswohnsitz an.
  •   Zuständigkeit: Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst oder eine Partnerinstitution im Wohnsitzland, deren Gutachter Sie zu Hause besucht.
  •   Termin: Der MD kontaktiert Sie und vereinbart einen Termin vor Ort. Die Wartezeit ist im Ausland oft länger als in Deutschland.
  •   Begutachtung: Ein Gutachter besucht Sie an Ihrem Wohnsitz und beurteilt Ihre Pflegebedürftigkeit nach denselben Kriterien wie in Deutschland (Neues Begutachtungsassessment, NBA).
  •   Ergebnis: Sie erhalten den Bescheid von Ihrer Pflegekasse. Bei Anerkennung eines Pflegegrades wird das Pflegegeld rückwirkend ab Antragstellung gezahlt.

Tipp: Bereiten Sie die Begutachtung gründlich vor. Halten Sie alle ärztlichen Unterlagen, Medikamentenlisten und ein Pflegetagebuch bereit. Wenn Sie Deutsch sprechen, aber Ihre Pflegeperson nur die Landessprache spricht, organisieren Sie einen Dolmetscher. Der Gutachter bewertet sechs Lebensbereiche: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Gestaltung des Alltagslebens. Führen Sie mindestens 2 Wochen vor dem Termin ein detailliertes Pflegetagebuch, in dem Sie jeden Hilfebedarf notieren. Das ist der wichtigste Nachweis bei der Begutachtung.

Höherstufung: Wenn sich Ihr Pflegebedarf im Ausland erhöht, können Sie jederzeit einen Höherstufungsantrag stellen. Der Prozess ist identisch mit der Erstbegutachtung. Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, im Ausland kann es wegen der Gutachter-Entsendung etwas länger dauern.

 

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Beispielrechnungen: Was bleibt nach Pflegegeld?

Die finanzielle Wirkung des Pflegegeldes im Ausland wird am deutlichsten im Vergleich mit Deutschland.

Beispiel 1: Pflegegrad 3 in Polen

Pflegegeld PG 3: 599 Euro monatlich. Pflegeheim in Polen (Danzig, gute Einrichtung): 1.400 Euro monatlich. Eigenanteil: 1.400 minus 599 = 801 Euro. In Deutschland: Pflegeheim PG 3 zum Beispiel 3.200 Euro, abzüglich 1.319 Euro Leistungsbetrag der Pflegekasse für die vollstationäre Pflege: Eigenanteil 1.881 Euro (vor Leistungszuschlag). Ersparnis in Polen: rund 1.080 Euro monatlich.

Beispiel 2: Pflegegrad 3 in Thailand (kein Pflegegeld)

Bei dauerhaftem Wohnsitz in Thailand gibt es kein deutsches Pflegegeld. Eine private Pflegekraft (24 Stunden) für rund 700 Euro monatlich müssen Sie vollständig selbst bezahlen. In Deutschland kostet eine 24-Stunden-Betreuungskraft 3.000 bis 5.000 Euro; nach Abzug des Pflegegeldes bei Pflegegrad 3 (599 Euro) bleiben rund 2.400 bis 4.400 Euro selbst zu tragen. Rechnerisch ist Thailand günstiger, aber ohne jede Unterstützung der Pflegekasse.

Beispiel 3: Pflegegrad 4 in Kroatien (Pflegegeld)

Pflegegeld PG 4: 800  Euro. Private Pflegekraft vor Ort: 1.000 Euro monatlich. Eigenanteil: 1.000 minus 800 = 200 Euro .

Diese Rechnungen zeigen: Das Pflegegeld im EU-Ausland zu beziehen kann finanziell attraktiv sein, besonders in Ländern mit niedrigeren Pflegekosten. Außerhalb der EU fällt diese Unterstützung dagegen weg.

Einen umfassenden Vergleich der besten Pflegeheime im Ausland finden Sie in unserem Ratgeber Die besten Pflegeheime im Ausland für deutsche Senioren.

Stationäre Pflege im EU-Ausland: Was die Pflegekasse übernimmt

Die deutschen Leistungsbeträge für die vollstationäre Pflege (PG 2: 805 Euro, PG 3: 1.319 Euro, PG 4: 1.855 Euro, PG 5: 2.096 Euro monatlich) zahlt die Pflegekasse im EU-Ausland nicht. Stationäre Pflege ist dort eine Sachleistung, die Sie nur nach dem Recht des Wohnsitzlandes erhalten. Das deutsche Pflegegeld kann aber auch bei einem Aufenthalt in einer ausländischen Pflegeeinrichtung weitergezahlt werden.

In Polen, Kroatien und Spanien gibt es zunehmend Einrichtungen, die sich auf deutsche Senioren spezialisiert haben.

Rechenbeispiel stationäre Pflege in Polen: Pflegeheim in Danzig (gute Qualität, deutschsprachiges Personal): 1.400 Euro monatlich. Pflegegeld bei PG 3: 599 Euro. Eigenanteil: 801 Euro monatlich. In Deutschland: Pflegeheim bei PG 3 zum Beispiel 3.200 Euro, abzüglich 1.319 Euro Pflegekassenleistung = 1.881 Euro Eigenanteil (vor Leistungszuschlag). Die Ersparnis beträgt rund 1.080 Euro monatlich.

Wichtig: Beziehen Sie im Wohnsitzland Pflegesachleistungen, etwa für die Unterbringung im Pflegeheim, werden diese auf das Pflegegeld angerechnet. Informieren Sie Ihre Pflegekasse darüber, sonst drohen Rückforderungen.

Pflegegeld und Steuern im Ausland

Das Pflegegeld ist in Deutschland steuerfrei. Diese Steuerfreiheit gilt grundsätzlich auch, wenn Sie im Ausland leben. Die Steuerbehörde des Wohnsitzlandes kann das Pflegegeld aber unter Umständen als Einkommen betrachten.

In den meisten EU-Ländern ist das Pflegegeld ebenfalls steuerfrei, weil es als Sozialleistung eingestuft wird. Prüfen Sie die Regelung im Wohnsitzland mit einem Steuerberater.

In Nicht-EU-Ländern stellt sich die Frage meist nicht, weil bei einem dauerhaften Wohnsitz dort kein deutsches Pflegegeld gezahlt wird.

 

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Checkliste: Pflegekasse und Ausland

Vor dem Umzug:

  •   Pflegekasse mindestens 4 Wochen vor dem Umzug informieren
  •   Aktuellen Pflegegrad-Bescheid kopieren und mitnehmen
  •   Klären, ob das Zielland EU/EWR ist (bestimmt Sachleistungsanspruch)
  •   Freiwillige Weiterversicherung prüfen (bei Nicht-EU-Ländern)
  •   Bankverbindung für Pflegegeld-Überweisung klären
  •   S1-Formular bei der Krankenkasse beantragen (EU-Umzug)

Nach dem Umzug:

  •   Pflegekasse über neue Adresse und Bankverbindung informieren
  •   Im EU-Land: Beim lokalen Sozialversicherungsträger anmelden
  •   Pflegeperson vor Ort finden (privat oder über lokales System)
  •   Nächste Begutachtung/Beratungsbesuch mit der Pflegekasse abstimmen
  •   Verhinderungspflege im EU-Land planen (Jahresbetrag nutzen)

Bei Pflegebedarf im Ausland (ohne bisherigen Pflegegrad):

  •   Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen (auch aus dem Ausland möglich)
  •   Ärztliche Unterlagen und Diagnosen zusammenstellen (auf Deutsch oder Englisch)
  •   Pflegetagebuch führen (dokumentiert den täglichen Hilfebedarf)
  •   Begutachtung vor Ort abwarten (im Ausland oft länger als in Deutschland)

·   Nach Bescheid: Pflegegeld wird rückwirkend ab Antragstellung gezahlt

Musterschreiben: Pflegekasse über Umzug informieren

Damit Sie nichts vergessen, hier ein Muster für das Schreiben an Ihre Pflegekasse:

 

Betreff: Mitteilung über Wohnsitzverlegung ins Ausland

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich meinen Wohnsitz zum [Datum] nach [Land, Stadt] verlege. Meine neue Adresse lautet: [vollständige Adresse]. Meine Versichertennummer ist [Nummer]. Ich beziehe derzeit Pflegegeld bei Pflegegrad [X].

Ich bitte Sie, die Pflegegeldzahlungen auf folgendes Konto umzustellen: [IBAN, BIC, Bankname]. Bitte informieren Sie mich über meine Ansprüche auf Pflegeleistungen im Wohnsitzland [Land] und die Organisation der Beratungsbesuche im Ausland.

Für Rückfragen erreichen Sie mich unter [Telefonnummer] oder per E-Mail [E-Mail-Adresse].

Mit freundlichen Grüßen, [Name]

 

Wichtig: Senden Sie das Schreiben mindestens 4 Wochen vor dem Umzug per Einschreiben. So haben Sie einen Nachweis. Gleichzeitig sollten Sie auch Ihre Krankenkasse informieren und das S1-Formular beantragen (bei EU-Umzug).

Alle Informationen zur Rente und Steuern im Ausland finden Sie in unserem Ratgeber Rente im Ausland: Beziehen, Versteuern und Krankenversicherung.

→ Mehr erfahren: Rente im Ausland: Beziehen, Versteuern und Krankenversicherung

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Die wichtigsten Fragen

Wird Pflegegeld auch nach Thailand oder in die Türkei gezahlt?

Nein, nicht bei einem dauerhaften Wohnsitz. In Nicht-EU-Ländern wie Thailand, der Türkei, den USA oder Kanada ruht der Anspruch auf Pflegegeld; meist endet mit dem Umzug sogar die deutsche Pflegeversicherung. Nur bei vorübergehenden Aufenthalten wird das Pflegegeld bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt (§ 34 SGB XI).

Mobilitat im Alter
Hilfe bei der Bewegung

Muss ich die Pflegekasse über meinen Umzug informieren?

Ja, unbedingt. Informieren Sie Ihre Pflegekasse mindestens 4 Wochen vor dem Umzug. Die Pflegekasse passt die Überweisungen an und informiert Sie über Ihre Ansprüche im Wohnsitzland. Wer die Meldung versäumt, riskiert eine vorübergehende Aussetzung der Leistungen.

Kann ich meinen Pflegegrad im Ausland beantragen?

Ja, wenn Sie in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz leben und weiter in Deutschland pflegeversichert sind. Der Antrag geht an Ihre deutsche Pflegekasse, die den Medizinischen Dienst oder eine Partnerinstitution vor Ort mit der Begutachtung beauftragt. Die Begutachtung findet an Ihrem Wohnsitz statt, dauert im Ausland aber oft länger als in Deutschland.

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Bild von Jan Berning
Jan Berning
Jan Berning ist Mitgründer von Pflege Panorama. Über mehrere Jahre hat er die 24-Stunden-Pflege-Agentur Dicura Seniorenbetreuung mit aufgebaut und geführt und dabei Familien bei der Organisation einer passenden häuslichen Betreuung begleitet, von der Bedarfsklärung über die Finanzierung bis zur laufenden Betreuung zu Hause. Diese Praxiserfahrung fließt in seine Ratgeber zu 24-Stunden-Pflege, Pflegefinanzierung, Pflegegraden und Pflegehilfsmitteln ein.
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