In Deutschland werden rund 3,31 Millionen pflegebedürftige Menschen zu Hause gepflegt – davon werden etwa zwei Drittel durch pflegende Angehörige betreut und ein Drittel durch einen häuslichen Betreuungsdienst versorgt. Um diesen Betreuungspersonen bei der Pflege Entlastung zu bieten, gibt es eine Reihe an verschiedenen Angeboten, die Pflegebedürftigen zur Verfügung gestellt werden. So kann die pflegebedürftige Person je nach Pflegegrad beispielsweise auch Pflegehilfsmittel beantragen, die teilweise oder vollständig von der Pflegekasse übernommen werden. Erfahren Sie hier, welche Pflegehilfsmittel es gibt und was Sie bei Antrag, Kosten & Co. beachten sollten.
Was sind Pflegehilfsmittel?
Unter Pflegehilfsmitteln versteht man alle Geräte und Sachmittel, die dazu bestimmt sind, die häusliche Pflege zu erleichtern. Sie sollen außerdem dazu beitragen, dass die Beschwerden der pflegebedürftigen Person so gelindert werden sowie eine beinahe selbstständige Lebensführung ermöglicht wird. Man unterscheidet hierbei zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind. Nicht zu verwechseln sind Pflegehilfsmittel mit medizinischen Hilfsmitteln für Senioren – darunter fallen nämlich alle Gegenstände und Geräte, die dazu dienen, Defizite und Behinderungen der pflegebedürftigen Person im Alltag auszugleichen oder vorzubeugen, wie zum Beispiel Prothesen, Rollstühle oder Hörgeräte. In der Regel werden diese von einem Arzt verordnet und von der Krankenkasse übernommen.
Welche unterschiedlichen Arten von Pflegehilfsmitteln gibt es?
Grundsätzlich unterscheiden Pflegekassen zwischen zwei Arten von Pflegehilfsmitteln – technische Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Diese werden im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung noch einmal in fünf Produktgruppen unterteilt. Die Übersicht über die Pflegehilfsmittel in ihren Produktguppen erklärt dies:
- Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (Produktgruppe 50): Diese sind technische Hilfsmittel, die dazu dienen, die häusliche Pflege zu erleichtern. Zum Beispiel: Pflegebetten, Zubehör für Pflegebetten, Pflegebetttische, Sitzhilfen usw.
- Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene (Produktgruppe 51): Darunter fallen technische Pflegehilfsmittel, die der Körperpflege der betreuungsbedürftigen Person dienen und wiederverwendbar sind. Zum Beispiel: Duschwagen, Kopf- und Ganzkörperwaschsysteme, Produkte für die Betthygiene wie z.B. Bettpfannen, Urinflaschen usw.
- Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung (Produktgruppe 52): Technische Hilfsmittel, die die selbstständige Lebensführung und Mobilität unterstützen sollen. Zum Beispiel: Hausnotrufsysteme.
- Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden (Produktgruppe 53): Diese sind technische Pflegehilfsmittel, wie zum Beispiel Lagerungsrollen und -halbrollen, die bei Entlastungslagerungen, Lageveränderungen sowie Stabilisierung von Lagepositionen (vor allem im Bett) helfen und somit die Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern sollen.
- Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54): Diese Hilfsmittel zur Pflege werden aus Hygienegründen nur einmal verwendet. Sie sollen insbesondere bei der Infektionsprophylaxe unterstützen. Dazu zählen: Schutzbekleidung wie Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Mundschutz bzw. FFP2-Masken, Desinfektionsmittel für Hände und Flächen sowie Bettschutzeinlagen.
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Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Im Gegensatz zu den medizinischen Hilfsmitteln für Pflegebedürftige und Senioren benötigen Sie oder Ihre Angehörigen kein ärztliches Rezept, um technische Pflegehilfsmittel oder zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zu beanspruchen. Damit die Kosten für diese Hilfsmittel allerdings von der Pflegekasse übernommen werden, müssen Sie dort einen Antrag stellen. Dafür muss die hilfsbedürftige Person folgende drei Voraussetzungen erfüllen:
- Die betroffene Person hat einen anerkannten Pflegegrad (je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit bedeutet das ein Pflegegrad 1 bis 5).
- Die betroffene Person wird in einem häuslichen Umfeld gepflegt (z.B. im eigenen Haus, bei der Familie, in einer Wohngemeinschaft oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen).
- Die betroffene Person wird von einem Angehörigen oder einer Betreuungskraft
Pflegehilfsmittel: Ab welchem Pflegegrad stehen Sie mir zu?
Pflegehilfsmittel Übersicht
Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54) umfassen:
- Desinfektionsmittel
- Mundschutz
- Einmalhandschuhe
- Schutzbekleidung
- Fingerlinge
- Bettschutzeinlagen
Welche Kosten werden von der Pflegekasse übernommen?
Für die Kostenübernahme der Pflegehilfsmittel ist die Pflegekasse verantwortlich. So hat laut § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) jeder Versicherter der gesetzlichen Pflegeversicherung das Recht auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Allerdings werden technische Hilfsmittel von der Pflegekasse primär nur verliehen. Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, werden dagegen monatlich von der Pflegekasse erstattet: So haben pflegebedürftige Menschen Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro pro Monat. Für alles darüber hinaus muss der Unterstützungsbedürftige dann selbst aufkommen. Es gibt einige Dienstleister, die eine fertige Pflegebox mit den wichtigsten Pflegehilfsmitteln anbieten. In der Regel kosten diese nicht mehr als 40 Euro, sodass Sie die Produkte stets kostenlos und bequem nach Hause geliefert bekommen. Die Kosten rechnen die Dienstleister dann immer direkt mit der jeweiligen Pflegeversicherung ab.
Wo und wie kann ich Pflegehilfsmittel beantragen?
Damit Ihre Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von der Kasse erstattet bzw. technische Pflegehilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, müssen Sie einen Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Pflegeversicherung stellen. Dieser setzt sich zusammen aus einem Formular zur Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel (Anlage 4) und einer Bestätigung für den Erhalt der Hilfsmittel (Anlage 2). So füllen Sie im ersten Schritt vor dem Kauf der Pflegehilfsmittel die Anlage 4 aus. Hier wird auch angegeben, welche Produkte Sie oder Ihr Angehöriger monatlich benötigen – falls Sie zu einem späteren Zeitpunkt weitere oder andere Hilfsmittel brauchen, können Sie das ganz einfach nachträglich abändern. Im Normalfall sollte Ihr Antrag dann innerhalb von vier Wochen durch die Pflegeversicherung genehmigt werden. Im Anschluss werden der pflegebedürftigen Person jeden Monat die notwendigen Pflegehilfsmittel zugeschickt.
Wie bereits erwähnt, können Sie die Pflegehilfsmittel auch online bestellen. Entscheiden Sie sich für eine regelmäßige Lieferung einer Pflegebox von einem Dienstleister, übernimmt dieser dann in der Regel den Antrag auf Kostenerstattung bei der Pflegekasse. Wer privat versichert ist, erhält vom Anbieter eine Rechnung. Diese muss dann einfach bei der privaten Versicherung eingereicht werden.
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Die wichtigsten Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln?
Damit Pflegebedürftige ihren Alltag weitestgehend selbstständig bewältigen können, gibt es einige Gegenstände oder Geräte, die ihnen dabei helfen körperliche Defizite und Behinderungen auszugleichen. Darunter fallen beispielsweise Rollstühle, Prothesen oder Hörgeräte. Diese werden in der Regel von einem Arzt verordnet und sind daher Hilfsmittel, die von der Krankenkasse übernommen werden. Davon abzugrenzen sind die Pflegehilfsmittel, die dafür dienen, die häusliche Pflege zu erleichtern, wie zum Beispiel Pflegebetten, Waschsysteme, Einmalhandschuhe, Mundschutz & Co.
Wer kann Pflegehilfsmittel beantragen?
Technische und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können von jeder pflegebedürftigen Person mit einem Pflegegrad von 1 bis 5. in Anspruch genommen werden. Die Pflege muss dabei in einem häuslichen Umfeld erfolgen (z.B. im eigenen Zuhause, bei der Familie, in einer WG oder im Rahmen des betreuten Wohnens). Zusätzlich muss der Pflegebedürftige von einer angehörigen Person oder einer Pflegekraft versorgt werden. Erst wenn diese Kriterien erfüllt sind, können die Kosten von der Pflegeversicherung übernommen werden.
Was soll ich tun, wenn der Antrag auf Pflegehilfsmittel abgelehnt wurde?
Manchmal kann es passieren, dass der Pflegehilfsmittel-Antrag bei Personen mit einem niedrigen Pflegegrad von der Pflegeversicherung nicht angenommen wird. Sind Sie oder Ihr Angehöriger davon betroffen, sollten Sie auf jeden Fall Widerspruch einlegen – vorausgesetzt Sie oder Ihr Angehöriger besitzen einen Pflegegrad 1 bis 5. Häufig ist der Grund für eine Ablehnung ein Fehler in der Antragstellung, der sich aber ganz einfach korrigieren lässt. Sie können hier auch den Medizinischen Dienst (MD) oder MEDICPROOF (bei Privatversicherten) heranziehen, die im Normalfall ja schon bei der Begutachtung den Bedarf an nötigen Pflegehilfsmitteln festgestellt haben.