Laut Umfragen und Statistiken möchte die große Mehrheit pflegebedürftiger Menschen in Deutschland zu Hause gepflegt werden. Was die Statistik allerdings nicht erfasst, ist die große Verantwortung und die Belastung, die pflegende Angehörige dafür in Kauf nehmen, denn sie sind es zumeist, die ihren Liebsten diesen Wunsch erfüllen. Sie wollen ihren pflegebedürftigen Angehörigen ermöglichen, weiterhin im gewohnten Umfeld zu leben, versuchen aber gleichzeitig auch, ihr eigenes Leben weiterzuverfolgen. Wie schwierig das oft ist, kann wohl jeder pflegende Angehörige bestätigen. Eine Möglichkeit, beides unter einen Hut zu bekommen, die in den letzten Jahren immer häufiger in Anspruch genommen wird, ist die 24-Stunden-Pflege. Dabei kümmern sich meist aus Polen oder Rumänien stammende Betreuungskräfte nahezu rund um die Uhr um die pflegebedürftige Person. Was kostenintensiv klingt, ist in den meisten Fällen bedeutend günstiger als eine dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim. Wer solche Pflegekräfte zu Hause allerdings unangemeldet beschäftigt, macht sich hierzulande strafbar. Aber die 24-Stunden-Pflege ist natürlich auch legal möglich: Das sogenannte Entsendemodell oder die Betreuung durch selbständig tätige Pflegekräfte sind die häufigsten rechtskonformen Wege für Pflegebedürftige oder deren Angehörige, eine private 24-Stunden-Betreuung zu organisieren.
24-Stunden-Pflegekräfte im Entsendemodell
Beim Entsendemodell sind die Pflegekräfte bei einem Arbeitgeber im Heimatland angestellt und werden im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung an private Haushalte in Deutschland vermittelt. Die Vermittlung übernehmen in der Regel in Deutschland ansässige Agenturen, die dann auch als Ansprechpartner vor Ort fungieren. Um unseriöse Anbieter, die bei diesem Modell vorkommen können, gleich auszusortieren, sollten sich Betroffene vorab eine sogenannte A1-Bescheinigung vorlegen lassen. Diese weist nach, dass Beschäftigte bei einer Tätigkeit im Ausland in ihrem Heimatland sozialversichert sind. Kann die Pflegevermittlungsagentur diese Bescheinigung nicht vorweisen, sollte man von solchen Angeboten am besten Abstand nehmen. Außerdem sollten Pflegekräfte beim Entsendemodell in ihrem Heimatland krankenversichert sein und somit im Besitz einer europäischen Krankenversicherungskarte sein. Haben sie eine solche nicht, ist Vorsicht geboten, denn erkrankt die Betreuungskraft während ihres Pflegeinsatzes in Deutschland und muss zum Arzt, wird sie zwar behandelt, die Kosten sind aber nicht durch eine Krankenversicherung gedeckt. Seriöse Vermittlungsagenturen achten außerdem darauf, dass die entsendeten Betreuungskräfte nicht nur durch eine Krankenversicherung, sondern auch durch eine Haftpflichtversicherung und eine Unfallversicherung abgesichert sind.
Pflegekräfte, die über das Entsendeverfahren in Deutschland tätig sind, unterliegen übrigens auch dem hierzulande gültigen gesetzlichen Mindestlohn. Liegen die Kosten für eine osteuropäische Betreuungskraft also unter 1.800 Euro monatlich, ist davon auszugehen, dass dieser nicht eingehalten wird. Sollte es dazu kommen, dass es rechtliche Probleme gibt, wird der erste Weg der zuständigen Behörden zum deutschen Auftraggeber führen – also im Zweifelsfall dem Pflegebedürftigen bzw. dessen Angehörigen. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, sich beim Entsendemodell nicht von vermeintlichen Billig-Angeboten und unseriösen Agenturen locken zu lassen, sondern auf die korrekten Formalitäten und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu achten. Beschäftigt man eine Pflegekraft über das Entsendemodell, gibt es üblicherweise zwei Verträge, einen Arbeitsvertrag, den die Pflegekraft mit ihrem Arbeitgeber im Heimatland abschließt, und einen Dienstleistungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen, welche die Pflegekraft legal beschäftigt.
24-Stunden-Betreuung durch selbständige Pflegekräfte
Eine weitere Möglichkeit der legalen 24-Stunden-Pflege ist die Beschäftigung einer selbständig tätigen Betreuungskraft. Dabei melden die Pflegekräfte im EU-Ausland – in der Regel ihrem Heimatland – oder direkt in Deutschland ein Gewerbe an. Selbständige Pflegekräfte werden zum Teil ebenfalls durch Agenturen vermittelt, bei denen sie allerdings häufig hohe Vermittlungsgebühren bezahlen müssen. Um das zu vermeiden, melden sich viele auch bei Internetportalen an, auf denen sie ohne Vermittlungsgebühren mit Pflegebedürftigen oder deren Angehörigen in Kontakt kommen können. Entscheidend ist auch hier, dass es sich um seriöse Portale handelt, bei denen die Pflegekräfte einem persönlichen Aufnahmeverfahren unterzogen werden. Für die Einhaltung aller gewerbe- und steuerrechtlichen Vorgaben ist die Betreuungskraft in diesem Fall selbst verantwortlich, zwischen dem Auftraggeber und der Pflegekraft wird kein Arbeitsvertrag abgeschlossen, sondern ein Dienstleistungsvertrag. Das ist legal möglich, denn das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.9.2011 festgestellt, dass die Beschäftigung einer Betreuungskraft nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch eines selbständigen Dienstverhältnisses erlaubt ist. Entscheidend dabei ist, dass selbständig tätige Betreuungskräfte nicht den Weisungen eines Dienstherren, also des Auftraggebers, unterstehen dürfen. Die Höhe des Honorars legen die Pflegekraft und der Auftraggeber, also der Privathaushalt, in diesem Fall vorher einvernehmlich fest und fixieren sie im Dienstleistungsvertrag.
Betreuung zu Hause: Diese Möglichkeiten gibt es noch
Neben dem Entsendemodell und dem Selbständigkeitsmodell gibt es vor allem eine weitere Möglichkeit, die allerdings aufgrund der hohen Kosten selten zum Einsatz kommt: Das klassische Arbeitgebermodell. Dabei wird die Pflegekraft vom Privathaushalt des Pflegebedürftigen direkt als Arbeitnehmer beschäftigt, zwischen beiden Parteien wird also ein Arbeitsvertrag geschlossen. In diesem Modell sind die Betroffenen als Arbeitgeber allerdings für Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben verantwortlich:
- Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Betreuungskraft arbeitslosen- und sozialversichert ist.
- Wird die Pflegekraft arbeitsunfähig, müssen sich die Arbeitgeber selbst nach einer Ersatzkraft umsehen.
- Das Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber im Fall einer Arbeitsunfähigkeit zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet sind.
- Die Arbeitgeber sind auch dafür verantwortlich, das geltende Mindestlohngesetz einzuhalten.
- Außerdem hat die Pflegekraft im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, für die Organisation der 24-Stunden-Betreuung während dieser Zeit ist der Arbeitgeber selbst verantwortlich.
Um alle Vorgaben einhalten zu können, kommt in diesen Fällen meistens das Tandemmodell zum Einsatz, das heißt, es werden zwei Pflegekräfte beschäftigt, die sich die Arbeitszeit im Rahmen der 24-Stunden-Pflege aufteilen. Selten kommt es auch vor, dass osteuropäische Pflegekräfte bei deutschen Pflegeunternehmen unter Vertrag stehen und im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung in Privathaushalte vermittelt werden. Auch hier gilt es, auf die Seriosität der Unternehmen und des Vertragsverhältnisses mit den Betreuungskräften zu achten.
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Kosten für eine Pflegekraft im Entsendemodell und für eine selbständige Betreuungskraft
In allen möglichen Modellen der 24-Stunden-Pflege richten sich die Kosten vor allem nach zwei Faktoren: Dem Pflegeaufwand und der Ausbildung sowie dem Pflegewissen der Pflegekraft. Mit steigendem Pflegeaufwand und wachsendem Pflegewissen steigen auch die Kosten, die man für eine 24-Stunden-Betreuung einplanen muss. Im Gegensatz zum klassischen Arbeitgeberverhältnis, bei dem Betroffene alle Lohnnebenkosten tragen müssen und je nach Aufwand mit Kosten bis zu 5.000 Euro monatlich rechnen müssen, liegen die Kosten beim Entsendemodell und für selbständige Pflegekräfte deutlich darunter. In beiden Fällen können Pflegebedürftige mit einem Kostenaufwand zwischen 1.800 und 3.000 monatlich rechnen. Man sollte allerdings darauf achten, dass die Betreuungskräfte keine immensen Summen an Vermittlungsgebühren an Agenturen bezahlen müssen. Das verringert deren Einkünfte enorm und wirkt sich meist entsprechend auf die Pflegequalität aus. Unabhängig davon, ob es sich um selbständig tätige oder entsendete Betreuungskräfte handelt, kann das Pflegegeld zur teilweisen Deckung der Kosten genutzt werden.
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Die wichtigsten Fragen
Wie funktioniert die 24-Stunden-Pflege im Entsendemodell?
Beim Entsendemodell sind die Betreuungskräfte in der Regel bei einem Arbeitgeber in ihrem Heimatland angestellt und werden im Rahmen der 24-Stunden-Pflege an Privathaushalte in Deutschland für Pflegeeinsätze vermittelt. Diese Vermittlung übernehmen meist in Deutschland ansässige Agenturen, die dann für Betroffene auch als Ansprechpartner vor Ort fungieren.
Ist die 24-Stunden-Betreuung durch selbständige Pflegekräfte oder Betreuungskräfte im Entsendemodell legal?
Werden die Bestimmungen eingehalten, ist die 24-Stunden-Pflege unabhängig vom Betreuungsmodell legal. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.9.2011 festgestellt, dass die Beschäftigung einer Betreuungskraft nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch eines selbständigen Dienstverhältnisses erlaubt ist. Entscheidend dabei ist allerdings, dass selbständig tätige Betreuungskräfte nicht den Weisungen des Auftraggebers unterstehen dürfen.