Seit dem 1. Juli 2025 gibt es in der Pflege eine der wichtigsten Vereinfachungen der letzten Jahre: Das Entlastungsbudget – offiziell der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI. Statt wie bisher zwei getrennte Budgets fur Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege verwalten zu mussen, steht Pflegebedurftigen ab Pflegegrad 2 nun ein einziger, flexibel nutzbarer Betrag von 3.539 Euro pro Jahr zur Verfugung.
2026 ist das erste volle Kalenderjahr, in dem das Entlastungsbudget von Anfang an gilt – ohne Ubergangsregelungen und ohne die komplizierten Umwidmungsregeln der Vergangenheit. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie fur die optimale Nutzung des Budgets wissen mussen.
Das Entlastungsbudget auf einen Blick
- Höhe: 3.539 Euro pro Kalenderjahr
- Anspruch: Ab Pflegegrad 2 (häusliche Pflege)
- Gilt seit: 1. Juli 2025 für alle Pflegebedürftigen
- Grundlage: § 42a SGB XI (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG)
- Ersetzt: Die bisherigen getrennten Budgets für Verhinderungspflege (1.685 Euro) und Kurzzeitpflege (1.854 Euro)
- Besonderheit: Frei aufteilbar zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege – je nach individuellem Bedarf
Was ist das Entlastungsbudget?
Das Entlastungsbudget – korrekt als Gemeinsamer Jahresbetrag bezeichnet – ist ein jahrliches Budget der Pflegeversicherung, das Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem einzigen Topf zusammenfasst. Pflegebedurftige konnen die 3.539 Euro pro Jahr flexibel auf beide Leistungsarten verteilen, ohne sich vorab festlegen zu mussen.
Was bedeutet das konkret?
Vor der Reform mussten Pflegebedurftige und ihre Angehorigen zwischen zwei getrennten Budgets jonglieren:
- Verhinderungspflege (ehemals bis zu 1.685 Euro): Wenn die Pflegeperson vorubergehend ausfiel – etwa wegen Urlaub, Krankheit oder Terminen
- Kurzzeitpflege (ehemals bis zu 1.854 Euro): Wenn die pflegebedurftige Person vorubergehend vollstationar in einer Pflegeeinrichtung betreut werden musste
Das Problem: Diese Budgets waren nicht frei kombinierbar. Wer mehr Verhinderungspflege brauchte, konnte zwar einen Teil des Kurzzeitpflege-Budgets umwidmen – aber nur bis zu einem komplizierten Maximum. Und umgekehrt. Die Folge: Viele Familien schopften ihre Anspruche nicht vollstandig aus, weil die Regeln zu undurchsichtig waren.
Mit dem Entlastungsbudget ist dieses Problem gelost. Es gibt einen Betrag, einen Topf, volle Flexibilitat.
Warum heißt es „Entlastungsbudget“?
Der Begriff „Entlastungsbudget“ hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt, ist aber keine offizielle Bezeichnung. Im Gesetz (§ 42a SGB XI) heißt es „Gemeinsamer Jahresbetrag fur Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege“. In der Praxis verwenden Pflegekassen, Beratungsstellen und Medien uberwiegend den kurzeren Begriff „Entlastungsbudget“.
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Entlastungsbudget vs. Entlastungsbetrag: Der wichtige Unterschied
Eine häufige Verwechslung: Das Entlastungsbudget (3.539 Euro/Jahr) ist nicht dasselbe wie der Entlastungsbetrag (131 Euro/Monat). Beide klingen ähnlich, sind aber völlig verschiedene Leistungen.
| Entlastungsbudget | Entlastungsbetrag |
Höhe | 3.539 € pro Jahr | 131 € pro Monat (1.572 €/Jahr) |
Gesetzl. Grundlage | § 42a SGB XI | § 45b SGB XI |
Anspruch ab | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 1 |
Verwendung | Verhinderungspflege und/oder Kurzzeitpflege | Entlastungsleistungen im Alltag (z. B. Betreuung, hauswirtschaftliche Hilfe) |
Auszahlung | Erstattung nach Inanspruchnahme | Zweckgebundene Erstattung |
Seit wann | 01.07.2025 (als Gemeinsamer Jahresbetrag) | Schon seit 2017 |
Wer hat Anspruch auf das Entlastungsbudget?
Den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro erhalten alle Pflegebedürftigen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 – Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf das Entlastungsbudget, können aber den monatlichen Entlastungsbetrag (131 €) nutzen.
- Häusliche Pflege – Die pflegebedürftige Person wird zu Hause gepflegt, nicht dauerhaft in einem Pflegeheim. Auch bei Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst, eine 24-Stunden-Betreuungskraft oder pflegende Angehörige besteht der Anspruch.
- Keine Vorpflegezeit mehr erforderlich – Vor der Reform musste die Pflegeperson mindestens 6 Monate gepflegt haben, bevor Verhinderungspflege beantragt werden konnte. Diese Voraussetzung ist seit dem 1. Juli 2025 vollständig entfallen.
Höhe des Entlastungsbudgets nach Pflegegrad
Pflegegrad | Entlastungsbudget pro Jahr | Entlastungsbetrag (zusätzlich) |
Pflegegrad 1 | Kein Anspruch | 131 €/Monat |
Pflegegrad 2 | 3.539 € | 131 €/Monat |
Pflegegrad 3 | 3.539 € | 131 €/Monat |
Pflegegrad 4 | 3.539 € | 131 €/Monat |
Pflegegrad 5 | 3.539 € | 131 €/Monat |
Merkhilfe
- Entlastungsbetrag: Die monatliche Unterstützung für den Alltag – bereits ab Pflegegrad 1
- Entlastungsbudget: Das große Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege – ab Pflegegrad 2
- Wichtig: Beide Leistungen stehen Ihnen unabhängig voneinander zu
Was hat sich geändert? Das alte und das neue System im Vergleich
Um die Vorteile des Entlastungsbudgets zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf die Unterschiede zum bisherigen System:
| Altes System (bis 30.06.2025) | Neues System (ab 01.07.2025) |
Budget VP | 1.685 € (eigener Topf) | Entfällt als eigener Posten |
Budget KZP | 1.854 € (eigener Topf) | Entfällt als eigener Posten |
Gemeinsamer Jahresbetrag | – | 3.539 € (flexibel nutzbar) |
Umwidmung nötig? | Ja, mit komplizierten Regeln | Nein – freie Aufteilung |
Vorpflegezeit (VP) | 6 Monate erforderlich | Entfällt |
Max. Dauer VP | 6 Wochen (42 Tage) | 8 Wochen (56 Tage) |
Max. Dauer KZP | 8 Wochen (56 Tage) | 8 Wochen (56 Tage) |
Pflegegeld während VP/KZP | 50 % für bis zu 6 bzw. 8 Wochen | 50 % für bis zu 8 Wochen |
Die drei wichtigsten Verbesserungen
- Ein Budget statt zwei: Keine komplizierten Umwidmungsregeln mehr. Sie entscheiden selbst, wie viel Sie für Verhinderungspflege und wie viel für Kurzzeitpflege verwenden.
- Keine Vorpflegezeit: Früher mussten Angehörige 6 Monate gepflegt haben, bevor sie Verhinderungspflege beantragen konnten. Jetzt können Sie das Entlastungsbudget sofort nach der Pflegegrad-Einstufung nutzen.
- Längere Verhinderungspflege: Die maximale Dauer für Verhinderungspflege wurde von 6 auf 8 Wochen pro Kalenderjahr erhöht. Das gibt pflegenden Angehörigen mehr Spielraum für Erholung.
Wofür kann das Entlastungsbudget verwendet werden?
Das Entlastungsbudget deckt zwei Leistungsarten ab, die Sie je nach Bedarf flexibel kombinieren können:
Verhinderungspflege
Verhinderungspflege greift, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist – zum Beispiel durch:
- Urlaub oder Erholung der pflegenden Person
- Krankheit der Pflegeperson
- Berufliche Termine oder Fortbildungen
- Eigene Arztbesuche oder Behördengänge
- Familiäre Verpflichtungen
Die Pflege wird dann von einer Ersatzperson übernommen. Das können sein:
- Professionelle Pflegekräfte (ambulanter Pflegedienst, selbstständige Pflegefachkraft)
- Andere Angehörige oder Nachbarn – hier gelten besondere Vergütungsregelungen
- Eine 24-Stunden-Betreuungskraft, die die reguläre Pflegeperson vertritt
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege ist die vorübergehende vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung. Typische Situationen:
- Nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die Pflege zu Hause noch nicht möglich ist
- Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, die vorübergehend professionelle Betreuung erfordert
- Wenn die Pflegeperson für längere Zeit ausfällt und keine häusliche Ersatzpflege möglich ist
- Zur Überbrückung, bis ein Pflegeheimplatz oder eine andere dauerhafte Lösung gefunden ist
- In Notsituationen, wenn die häusliche Pflege plötzlich nicht mehr sichergestellt werden kann
Flexible Kombination in der Praxis
Das Besondere am Entlastungsbudget: Sie müssen sich nicht vorab entscheiden, wie Sie die 3.539 Euro aufteilen. Einige Beispiele:
- Alles für Verhinderungspflege: Sie nutzen die kompletten 3.539 Euro für stundenweise oder tageweise Ersatzpflege zu Hause.
- Alles für Kurzzeitpflege: Sie verwenden das gesamte Budget für stationäre Kurzzeitpflege – z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt.
- Gemischte Nutzung: Sie nutzen 2.000 Euro für drei Wochen Kurzzeitpflege und die restlichen 1.539 Euro für Verhinderungspflege im Laufe des Jahres.
Gut zu wissen: Verhinderungspflege stundenweise
- Stundenweise möglich: Verhinderungspflege kann auch für einzelne Stunden in Anspruch genommen werden
- Typisches Beispiel: Regelmäßige wöchentliche Auszeiten für die Pflegeperson
- Pflegegeld bleibt erhalten: Bei stundenweiser Verhinderungspflege (unter 8 Stunden pro Tag) wird das Pflegegeld nicht gekürzt
Entlastungsbudget beantragen: Schritt für Schritt
Die Beantragung des Entlastungsbudgets erfolgt bei Ihrer Pflegekasse (bei der Krankenkasse angesiedelt). So gehen Sie vor:
Schritt 1: Voraussetzungen prüfen
Stellen Sie sicher, dass ein Pflegegrad von mindestens 2 vorliegt und die Pflege zu Hause stattfindet. Einen Pflegegrad können Sie jederzeit bei Ihrer Pflegekasse beantragen.
Schritt 2: Antrag bei der Pflegekasse stellen
Informieren Sie Ihre Pflegekasse vor der geplanten Inanspruchnahme, dass Sie das Entlastungsbudget nutzen möchten. Bei vielen Pflegekassen geht das formlos per Telefon, Schreiben oder über das Online-Kundenportal. Manche Kassen bieten dafür eigene Antragsformulare an.
Schritt 3: Pflege organisieren
Organisieren Sie die Ersatzpflege:
- Für Verhinderungspflege: Beauftragen Sie einen ambulanten Pflegedienst, eine selbstständige Pflegekraft, oder bitten Sie Angehörige bzw. Nachbarn, die Pflege zu übernehmen.
- Für Kurzzeitpflege: Suchen Sie eine Pflegeeinrichtung mit freien Kurzzeitpflegeplätzen. Die Pflegekasse kann Ihnen bei der Suche helfen.
Schritt 4: Belege sammeln und einreichen
Bewahren Sie alle Rechnungen und Quittungen auf. Nach der Inanspruchnahme reichen Sie die Belege bei Ihrer Pflegekasse ein. Diese erstattet die Kosten bis zur Höhe des verbleibenden Budgets (maximal 3.539 Euro pro Kalenderjahr).
Alternativ: Bei professionellen Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen wird häufig direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Klären Sie dies vorab mit dem Anbieter.
Schritt 5: Budget im Blick behalten
Behalten Sie den Überblick über Ihr verbleibendes Budget. Ihre Pflegekasse kann Ihnen jederzeit mitteilen, wie viel vom Gemeinsamen Jahresbetrag bereits verbraucht wurde und wie viel noch zur Verfügung steht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis über den Pflegegrad (Bescheid der Pflegekasse)
- Rechnungen oder Quittungen der Ersatzpflegeperson bzw. Pflegeeinrichtung
- Bei Verhinderungspflege durch Angehörige: Angabe des Verwandtschaftsgrades und der entstandenen Kosten (Fahrtkosten, Verdienstausfall)
- Bei Kurzzeitpflege: Rechnung der Pflegeeinrichtung (aufgeschlüsselt nach pflegebedingten Kosten, Unterkunft und Verpflegung)
Beispielrechnungen: So nutzen Sie das Entlastungsbudget optimal
Beispiel 1: Regelmäßige stundenweise Verhinderungspflege
Situation: Frau Müller (Pflegegrad 3) pflegt ihren Mann zu Hause. Zweimal pro Woche möchte sie für 4 Stunden entlastet werden, um eigene Termine wahrzunehmen und sich zu erholen.
Rechnung:
- Ambulanter Pflegedienst: 35 Euro pro Stunde
- 4 Stunden × 2 Mal pro Woche = 280 Euro pro Woche
- 280 Euro × 4 Wochen = 120 Euro pro Monat
- Das Entlastungsbudget reicht für ca. 3 Monate regelmäßige stundenweise Verhinderungspflege
Vorteil: Bei stundenweiser Verhinderungspflege (unter 8 Stunden/Tag) wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt.
Beispiel 2: Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt
Situation: Herr Schmidt (Pflegegrad 4) muss nach einer Hüft-OP für 3 Wochen in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung.
Rechnung:
- Pflegebedingter Tagessatz: 80 Euro
- 21 Tage × 80 Euro = 680 Euro (vom Entlastungsbudget gedeckt)
- Unterkunft und Verpflegung: ca. 30 Euro/Tag = 630 Euro (Eigenanteil)
- Verbleibendes Budget: 3.539 – 1.680 = 859 Euro für weitere Nutzung im selben Jahr
Beispiel 3: Kombinierte Nutzung über das Jahr
Situation: Familie Weber hat einen Angehörigen mit Pflegegrad 3 und plant das Budget für das gesamte Jahr 2026.
Planung:
- März: 2 Wochen Kurzzeitpflege → 14 Tage × 75 € = 050 Euro
- Juni–August: Wöchentlich 4 Std. stundenw. VP → 12 Wochen × 140 € = 680 Euro
- November: 1 Woche KZP → 7 Tage × 75 € = 525 Euro
- Gesamtverbrauch:050 + 1.680 + 525 = 3.255 Euro
- Restbudget:539 – 3.255 = 284 Euro für spontanen Bedarf
Beispiel 4: Verhinderungspflege durch Angehörige
Situation: Frau Berger (Pflegegrad 2) wird von ihrer Tochter gepflegt. Wenn die Tochter in den Urlaub fährt, übernimmt die Schwiegertochter (nicht verwandt bis zum 2. Grad) die Pflege für 2 Wochen.
Rechnung:
- Schwiegertochter ist nicht bis zum 2. Grad verwandt → keine Begrenzung auf Pflegegeld-Höhe
- Vereinbarter Stundensatz: 15 Euro, 6 Stunden/Tag
- 14 Tage × 6 Stunden × 15 Euro = 260 Euro (wird aus dem Entlastungsbudget erstattet)
- Verbleibendes Budget: 3.539 – 1.260 = 279 Euro
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Pflegegeld während der Nutzung des Entlastungsbudgets
Eine wichtige Frage für pflegende Angehörige: Was passiert mit dem Pflegegeld, während das Entlastungsbudget genutzt wird?
Bei Verhinderungspflege
- Tageweise Verhinderungspflege (8 Stunden oder mehr pro Tag): Das Pflegegeld wird für die Dauer der Verhinderungspflege auf 50 % gekürzt – für maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr.
- Stundenweise Verhinderungspflege (unter 8 Stunden pro Tag): Das Pflegegeld wird nicht gekürzt und in voller Höhe weitergezahlt.
Bei Kurzzeitpflege
Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld ebenfalls auf 50 % gekürzt – für maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr.
Maximale Dauer insgesamt
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können zusammen für maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Innerhalb dieses Zeitrahmens können Sie die Tage frei aufteilen.
Vorteile des Entlastungsbudgets für pflegende Angehörige
Mehr Flexibilität
Statt zwischen zwei getrennten Töpfen mit komplizierten Umwidmungsregeln wählen zu müssen, können Sie frei entscheiden, wie Sie die 3.539 Euro einsetzen. Brauchen Sie vor allem stundenweise Auszeiten? Dann nutzen Sie den Großteil für Verhinderungspflege. Steht ein Krankenhausaufenthalt bevor? Dann reservieren Sie mehr für Kurzzeitpflege.
Sofortige Verfügbarkeit
Durch den Wegfall der 6-monatigen Vorpflegezeit können Sie das Budget direkt nach der Pflegegrad-Einstufung nutzen. Das ist besonders wichtig in akuten Pflegesituationen, wenn schnell Entlastung benötigt wird.
Weniger Bürokratie
Das alte System mit seinen Umwidmungsregeln war selbst für Pflegeberater schwer zu durchschauen. Das einheitliche Budget vereinfacht die Planung und Abrechnung erheblich.
Bessere Planbarkeit
Mit einem einzigen Jahresbudget können Sie Ihre Pflege-Entlastung für das gesamte Jahr vorausplanen – inklusive geplanter Urlaube, Arzttermine oder voraussichtlicher Pflegepausen.
Häufige Fehler vermeiden
Fehler 1: Budget verfallen lassen – Das Entlastungsbudget gilt pro Kalenderjahr. Nicht genutzte Mittel verfallen am 31. Dezember und können nicht ins nächste Jahr übertragen werden. Planen Sie daher frühzeitig, wie Sie die 3.539 Euro einsetzen möchten. |
Fehler 2: Entlastungsbudget und Entlastungsbetrag verwechseln – Das Entlastungsbudget (3.539 €/Jahr) ist eine andere Leistung als der Entlastungsbetrag (131 €/Monat). Beide können gleichzeitig genutzt werden – stellen Sie sicher, dass Sie beide Ansprüche kennen und nutzen. |
Fehler 3: Eigenanteile bei Kurzzeitpflege unterschätzen – Aus dem Entlastungsbudget werden nur die pflegebedingten Kosten der Kurzzeitpflege bezahlt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (oft 25–40 Euro pro Tag) sind Eigenanteile, die Sie selbst tragen müssen. |
Fehler 4: Keine Belege aufbewahren – Bewahren Sie alle Rechnungen, Quittungen und Nachweise sorgfältig auf. Ohne Belege kann die Pflegekasse die Kosten nicht erstatten. |
Fehler 5: Leistungen nicht beantragen – Viele Pflegebedürftige wissen nicht, dass ihnen das Entlastungsbudget zusteht. Die 3.539 Euro stehen Ihnen jedes Jahr zu – nutzen Sie diesen Anspruch aktiv. |
Übergangsregelungen: Was vor dem 1. Juli 2025 galt
Die Einführung des Entlastungsbudgets erfolgte in mehreren Schritten:
Phase 1: Vor 2024
Verhinderungspflege (1.612 Euro) und Kurzzeitpflege (1.774 Euro) waren getrennte Budgets mit eingeschränkter Umwidmung. Eine 6-monatige Vorpflegezeit war für die Verhinderungspflege erforderlich.
Phase 2: Ab 1. Januar 2024
Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 erhielten vorzeitig den Gemeinsamen Jahresbetrag – zunächst in Höhe von 3.386 Euro (vor der Dynamisierung). Für alle anderen galten weiterhin die bisherigen Regeln.
Phase 3: Ab 1. Januar 2025
Die Pflegeleistungen wurden um 4,5 % erhöht (Dynamisierung). Die Einzelbudgets stiegen auf 1.685 Euro (Verhinderungspflege) und 1.854 Euro (Kurzzeitpflege).
Phase 4: Ab 1. Juli 2025 (aktuell gültig)
Der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro trat für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 in Kraft. Die Vorpflegezeit entfiel. Die maximale Dauer der Verhinderungspflege wurde auf 8 Wochen erhöht.
Seit dem 1. Januar 2026 gelten diese Regelungen ohne Einschränkungen für das gesamte Kalenderjahr.
Das Entlastungsbudget im Zusammenspiel mit anderen Pflegeleistungen
Das Entlastungsbudget ist nur eine von mehreren Leistungen der Pflegeversicherung. Es kann zusätzlich zu den folgenden Leistungen genutzt werden:
Leistung | Monatlich/Jährlich | Kombinierbar? |
Pflegegeld | 332–947 €/Monat (je nach PG) | Ja (wird während VP/KZP zu 50 % weitergezahlt) |
Pflegesachleistungen | 761–2.200 €/Monat (je nach PG) | Ja |
Entlastungsbetrag | 131 €/Monat | Ja – eigenständige Leistung |
Tages- und Nachtpflege | 689–1.995 €/Monat (je nach PG) | Ja – wird nicht angerechnet |
Pflegehilfsmittel | Bis zu 40 €/Monat | Ja |
Wohnungsanpassung | Bis zu 4.000 € pro Maßnahme | Ja |
Fazit: So machen Sie das Beste aus dem Entlastungsbudget 2026
Angehörige. Mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag entfallen die komplizierten Umwidmungsregeln der Vergangenheit – Sie haben jetzt ein flexibles Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Unsere drei wichtigsten Empfehlungen:
- Planen Sie frühzeitig: Erstellen Sie zu Beginn des Jahres einen groben Plan, wie Sie die 3.539 Euro über das Jahr verteilen möchten. Halten Sie einen Puffer für unvorhergesehene Situationen frei.
- Nutzen Sie Ihren Anspruch aktiv: Die 3.539 Euro stehen Ihnen jedes Jahr zu. Nicht genutzte Mittel verfallen am Jahresende. Gerade die stundenweise Verhinderungspflege ist eine niedrigschwellige Möglichkeit, sich regelmäßige Auszeiten zu verschaffen.
- Lassen Sie sich beraten: Die Pflegeberatung Ihrer Kasse kann Ihnen helfen, das Entlastungsbudget optimal mit anderen Leistungen wie dem Entlastungsbetrag, Pflegesachleistungen oder Tages- und Nachtpflege zu kombinieren.
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Die wichtigsten Fragen
Ab wann gilt das Entlastungsbudget?
Der Gemeinsame Jahresbetrag (Entlastungsbudget) gilt seit dem 1. Juli 2025 für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 galt er bereits seit dem 1. Januar 2024. Das Jahr 2026 ist das erste volle Kalenderjahr, in dem das Budget von Anfang an für alle verfügbar ist.
Wie hoch ist das Entlastungsbudget 2026?
Das Entlastungsbudget beträgt im Jahr 2026 insgesamt 3.539 Euro pro Kalenderjahr. Dieser Betrag gilt einheitlich für alle Pflegegrade von 2 bis 5. Die nächste Anpassung (Dynamisierung) der Pflegeleistungen ist für 2028 vorgesehen.