Elternunterhalt 2026: Wann Kinder fürs Pflegeheim zahlen müssen

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Elternunterhalt wann Kinder fürs Pflegeheim zahlen
Inhalt dieses Beitrags

Elternunterhalt ist für viele Familien die größte Sorge, wenn Mutter oder Vater ins Pflegeheim ziehen. Die gute Nachricht zuerst: Wer als Kind nicht mehr als 100.000 Euro im Jahr verdient, muss dem Sozialamt nichts für die Heimkosten der Eltern erstatten. Die weniger gute: Diese Grenze schützt nicht vor allem, und die Bundesregierung will sie wieder abschaffen.

Stand: September 2026 · Geprüft von der Pflege-Panorama-Redaktion · Rechtsgrundlage: § 94 SGB XII, §§ 1601 ff. BGB, §§ 528, 529 BGB

Auf einen Blick: Elternunterhalt 2026

100.000-Euro-Grenze: Das Sozialamt holt sich Heimkosten nur von Kindern zurück, deren Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

Kein Nachweis nötig: Das Gesetz vermutet, dass Kinder unter der Grenze liegen. Das Sozialamt muss Anhaltspunkte haben, bevor es Einkommensbelege verlangen darf.

Keine Grenze für Ehepartner: Der Ehepartner des Pflegebedürftigen muss sein Einkommen und Vermögen einsetzen, egal wie hoch es ist.

Geschenke: Schenkungen der letzten 10 Jahre kann das Sozialamt zurückfordern, unabhängig vom Einkommen des Beschenkten (§§ 528, 529 BGB).

Größenordnung: 2025 gaben die Sozialämter netto rund 6 Milliarden Euro für Hilfe zur Pflege aus, 13,3 % mehr als im Vorjahr (Statistisches Bundesamt, 2026).

Was ist Elternunterhalt?

Elternunterhalt ist die gesetzliche Pflicht erwachsener Kinder, bedürftige Eltern finanziell zu unterstützen. Er folgt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). In der Praxis geht es fast immer um die Kosten eines Pflegeheims.

Eltern fordern den Unterhalt selten selbst ein. Reichen Rente, Pflegeversicherung und Erspartes nicht, zahlt zunächst das Sozialamt über die Hilfe zur Pflege. Den Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre Kinder übernimmt das Amt dann per Gesetz und macht ihn selbst geltend (§ 94 SGB XII).

Das betrifft sehr viele Familien. Von den rund 5,7 Millionen Pflegebedürftigen wurden Ende 2023 rund 800.000 vollstationär im Heim versorgt (Statistisches Bundesamt, 2024). Im Laufe des Jahres 2024 erhielten 431.620 Menschen Hilfe zur Pflege, davon 353.575 in Einrichtungen (Statistisches Bundesamt, Daten 2024). Hintergrund sind hohe Eigenanteile: Im ersten Heimjahr zahlen Bewohner im Bundesdurchschnitt 3.364 Euro pro Monat selbst (Verband der Ersatzkassen, 2026). Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, zeigen wir von Pflege Panorama im Ratgeber zum Pflegeheim-Eigenanteil 2026. Ist ein günstigeres Heim eine Option, finden Sie Fristen und Muster für den Wechsel im Ratgeber Pflegeheim kündigen.

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Die 100.000-Euro-Grenze: So funktioniert sie

Liegt das Jahreseinkommen eines Kindes bei höchstens 100.000 Euro, bleibt der Unterhaltsanspruch der Eltern unberücksichtigt. Das Sozialamt darf ihn dann weder auf sich überleiten noch einfordern. Geregelt ist das seit dem 1. Januar 2020 durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

Die Grenze gilt pro Kind, nicht pro Familie. Verdient eine Tochter 130.000 Euro und ihr Bruder 60.000 Euro, kann das Sozialamt nur bei der Tochter Unterhalt prüfen. Die Einkommen von Geschwistern werden nicht zusammengerechnet.

Wer über der Grenze liegt, verliert den Schutz vollständig. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dann der gesamte Unterhaltsanspruch auf das Sozialamt übergeht und nicht nur der Teil über 100.000 Euro (Bundesgerichtshof, 2024). Wie viel tatsächlich zu zahlen ist, hängt aber weiter von der Leistungsfähigkeit ab.

Was zählt zum Einkommen?

Maßgeblich ist das Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts, also weder reines Brutto noch Netto (§ 16 SGB IV). Bei Angestellten ist das der Bruttolohn abzüglich der Werbungskosten. Steuern und Sozialabgaben werden nicht abgezogen.

  • Zählt mit: Lohn und Gehalt nach Abzug der Werbungskosten, Gewinn aus selbstständiger Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und Renten im steuerpflichtigen Umfang.
  • Zählt nicht mit: das Einkommen des eigenen Ehepartners, also des Schwiegerkindes.
  • Zählt für die Grenze nicht: Vermögen wie Erspartes, Aktien oder eine eigene Immobilie. Nur Erträge daraus fließen ins Einkommen ein.

Muss ich mein Einkommen offenlegen?

Zunächst nicht. Das Gesetz vermutet, dass das Einkommen unter 100.000 Euro liegt. Das Sozialamt darf den pflegebedürftigen Elternteil zuerst nur nach Angaben fragen, die Rückschlüsse auf das Einkommen der Kinder zulassen, etwa nach deren Beruf (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

Erst bei konkreten Anhaltspunkten muss das Kind Auskunft geben. Dann sind das Kind und sein nicht getrennt lebender Ehepartner verpflichtet, Einkommen und Vermögen offenzulegen und Belege vorzulegen (§ 117 SGB XII). Ein Brief vom Sozialamt heißt also nicht automatisch, dass gezahlt werden muss.

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Wer muss nicht zahlen?

Unterhaltspflichtig sind nur Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB). Für Enkel schließt das Sozialhilferecht den Rückgriff zusätzlich aus. Damit bleiben viele Angehörige außen vor:

  • Schwiegerkinder: Sie sind nur verschwägert und nicht unterhaltspflichtig. Ihr Einkommen zählt auch nicht bei der 100.000-Euro-Grenze.
  • Geschwister des Pflegebedürftigen: Sie sind in der Seitenlinie verwandt und schulden keinen Unterhalt.
  • Enkel: Für Verwandte ab dem zweiten Grad ist der Übergang des Anspruchs auf das Sozialamt ausgeschlossen (§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).
  • Kinder mit höchstens 100.000 Euro Jahreseinkommen: Ihr Unterhalt bleibt unberücksichtigt.

Ehepartner zahlen zuerst

Für Ehepartner gilt die 100.000-Euro-Grenze nicht. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz schützt nur Kinder und Eltern. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners werden bei der Hilfe zur Pflege direkt angerechnet (§ 19 Abs. 3 SGB XII).

Der Partner zu Hause muss nicht verarmen. Das Sozialamt berechnet nach einer eigenen Einkommensgrenze, wie viel Einkommen dem Paar bleibt, und berücksichtigt dabei die Wohnkosten des Partners, der zu Hause wohnen bleibt (§ 85 SGB XII). Ein angemessenes Haus, das der Partner selbst bewohnt, ist als Vermögen geschützt (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII).

Kinder kommen erst nach dem Ehepartner an die Reihe. Das BGB sieht vor, dass der Ehepartner vor den Verwandten haftet (§ 1608 BGB). In der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten stehen Eltern erst auf Platz 6, hinter den eigenen Kindern und dem Ehepartner des Zahlungspflichtigen (§ 1609 BGB).

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Vermögen, Haus und Geschenke

Bevor das Sozialamt zahlt, muss der Pflegebedürftige sein eigenes Vermögen einsetzen. Geschützt bleiben 10.000 Euro je volljährige Person als Schonvermögen, plus 500 Euro für jede Person, die überwiegend unterhalten wird (Barbeträge-Verordnung zu § 90 SGB XII).

Ein Haus der Eltern ist nur geschützt, solange es angemessen ist und selbst oder vom Ehepartner bewohnt wird. Steht es nach dem Umzug ins Heim leer, muss es in der Regel verwertet werden. Solange ein Verkauf nicht sofort möglich ist, soll das Sozialamt die Hilfe als Darlehen leisten (§ 91 SGB XII).

Das eigene Vermögen der Kinder ist beim Elternunterhalt weitgehend geschützt. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums muss ein Eigenheim, das der eigenen Alterssicherung dient, nicht eingesetzt werden. Zusätzlich dürfen Kinder bis zu 5 % ihres Bruttoeinkommens für die private Altersvorsorge zurücklegen.

Schenkungen: Die 10-Jahres-Frist

Wer als Kind von den Eltern etwas geschenkt bekommen hat, muss unter Umständen zurückzahlen. Verarmt der Schenker, kann er das Geschenk zurückfordern, soweit er es für seinen Unterhalt braucht (§ 528 BGB). Das Sozialamt leitet diesen Anspruch schriftlich auf sich über (§ 93 SGB XII).

Die 100.000-Euro-Grenze schützt davor nicht. Sie gilt nur für Unterhaltsansprüche, nicht für die Rückforderung von Geschenken. Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn zwischen Schenkung und Bedürftigkeit mindestens 10 Jahre liegen oder wenn der eigene angemessene Unterhalt des Beschenkten gefährdet wäre (§ 529 BGB).

Beschenkte können die Rückgabe abwenden. Statt zum Beispiel ein übertragenes Haus herauszugeben, dürfen sie den monatlich benötigten Unterhaltsbetrag zahlen (§ 528 Abs. 1 BGB). Vor einer Hausübertragung lohnt sich deshalb eine rechtliche Beratung.

Über 100.000 Euro: So wird der Unterhalt berechnet

Auch oberhalb der Grenze zahlt nur, wer leistungsfähig ist. Unterhalt schuldet nur, wer ihn ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Lebensunterhalts leisten kann (§ 1603 BGB). Mehrere Geschwister haften anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 BGB).

Die Gerichte lassen einen hohen Selbstbehalt. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums setzt die Praxis mindestens 2.650 Euro pro Monat an. Vom bereinigten Einkommen über diesem Selbstbehalt bleiben regelmäßig 70 % frei. Diese Werte stammen aus den Leitlinien der Oberlandesgerichte und stehen nicht im Gesetz.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung. Eine alleinstehende Tochter ohne weitere Unterhaltspflichten liegt über der 100.000-Euro-Grenze. Nach Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingten Kosten und Altersvorsorge bleiben ihr 4.650 Euro netto im Monat.

  1. Selbstbehalt abziehen: 4.650 Euro minus 2.650 Euro ergibt 2.000 Euro.
  2. 70 % davon bleiben frei: 1.400 Euro.
  3. Höchstens einsetzbar für den Elternunterhalt: 600 Euro pro Monat.

Das ist eine Obergrenze, kein fester Betrag.

Im echten Fall rechnet das Sozialamt genauer. Schulden, Kinder, der Familienunterhalt mit einem Ehepartner und weitere Posten verändern das Ergebnis. Wir von Pflege Panorama raten, jede Unterhaltsberechnung des Amts prüfen zu lassen, etwa durch einen Fachanwalt für Familienrecht.

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Wann entfällt der Elternunterhalt ganz?

In Härtefällen muss ein Kind trotz hohen Einkommens nichts oder weniger zahlen. Das Sozialamt darf den Anspruch nicht überleiten, soweit das eine unbillige Härte wäre (§ 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII). Es muss solche Umstände berücksichtigen, sobald es davon weiß.

Der Unterhalt kann auch nach dem BGB verwirkt sein. Das gilt etwa, wenn der Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt oder eine vorsätzliche schwere Verfehlung gegen das Kind begangen hat (§ 1611 BGB).

Die meisten Heimbewohner mit Sozialhilfe bleiben dauerhaft darauf angewiesen. Am 31. Dezember 2024 erhielten 329.655 Menschen Hilfe zur Pflege, davon 270.640 in Einrichtungen (Statistisches Bundesamt, Daten 2024). Umso wichtiger ist es, Härtegründe von Anfang an geltend zu machen.

Legen Sie Belege früh vor. Wer Gründe für eine Härte oder Verwirkung hat, sollte sie dem Sozialamt schriftlich mit Nachweisen mitteilen, zum Beispiel Jugendamtsakten oder Urteile zum früheren Kindesunterhalt.

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So läuft das Verfahren beim Sozialamt ab

Der Ablauf folgt meist demselben Muster. Wer ihn kennt, kann rechtzeitig reagieren:

  1. Der Pflegebedürftige oder sein Bevollmächtigter beantragt Hilfe zur Pflege, weil Rente und Pflegekasse die Heimkosten nicht decken.
  2. Das Sozialamt prüft Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen und seines Ehepartners.
  3. Es fragt nach den Kindern und ihren Berufen, um die 100.000-Euro-Grenze einzuschätzen.
  4. Nur bei Anhaltspunkten schickt es den Kindern eine Rechtswahrungsanzeige und fordert Auskunft an.
  5. Liegt ein Kind über der Grenze, berechnet das Amt den Unterhalt und fordert ihn per Schreiben an.
  6. Einigen sich Amt und Kind nicht, muss das Amt vor dem Familiengericht klagen.

Während des Verfahrens behält der Heimbewohner ein Taschengeld. Der Barbetrag beträgt mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1, 2026 also mindestens 152,01 Euro im Monat (§ 27b Abs. 3 SGB XII). Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber zum Taschengeldkonto im Pflegeheim. Wie der Antrag auf Sozialhilfe gelingt, erklären wir im Ratgeber Sozialhilfe zur Pflegefinanzierung.

Wird die 100.000-Euro-Grenze abgeschafft?

Die Bundesregierung will die Entlastung bei der Hilfe zur Pflege zurücknehmen. Im Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 5. Juni 2026 heißt es, man strebe in einem separaten Verfahren eine Rücknahme der Regeln des Angehörigen-Entlastungsgesetzes an. Begründet wird das mit den steigenden Sozialhilfekosten der Kommunen.

Beschlossen ist bisher nichts. Stand September 2026 gibt es dazu keinen eigenen Gesetzentwurf, keine neue Einkommensgrenze und kein Datum. Die 100.000-Euro-Grenze gilt unverändert. Wir von Pflege Panorama beobachten das Verfahren und aktualisieren diesen Ratgeber, sobald ein Entwurf vorliegt.

Für die eigene Planung heißt das: jetzt vorsorgen, nicht in Panik handeln. Überstürzte Schenkungen helfen wegen der 10-Jahres-Frist kaum. Sinnvoller sind ein realistischer Kostenplan und die Frage, welche Leistungen die Pflegekasse schon heute zahlt. Einen Überblick gibt unser Ratgeber Pflege finanzieren 2026, konkrete Zahlen liefert der Pflegeheim-Kostenrechner.


Beim Elternunterhalt sind die meisten Familien heute geschützt: Unter 100.000 Euro Jahreseinkommen zahlen Kinder nichts fürs Pflegeheim. Achten Sie aber auf Geschenke der letzten 10 Jahre und auf die geplante Reform. Weitere Hilfe zur Pflegefinanzierung finden Sie in den Ratgebern von Pflege Panorama.

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Die wichtigsten Fragen

Muss ich für das Pflegeheim meiner Eltern zahlen?

Nur wenn Ihr Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt und Sie leistungsfähig sind. Darunter darf das Sozialamt keinen Unterhalt von Ihnen verlangen (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Zuerst müssen außerdem das Einkommen und Vermögen Ihrer Eltern und des Ehepartners eingesetzt werden. Geschenke der letzten 10 Jahre können aber zurückgefordert werden.

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Gilt die 100.000-Euro-Grenze brutto oder netto?

Weder noch. Maßgeblich ist das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV, also die Summe der steuerlichen Einkünfte. Bei Angestellten ist das der Bruttolohn minus Werbungskosten. Steuern und Sozialabgaben werden nicht abgezogen. Mieteinnahmen und Kapitalerträge kommen hinzu. Ihr Vermögen spielt für die Grenze keine Rolle.

Muss ich mein Haus oder Erspartes für meine Eltern einsetzen?

Für die 100.000-Euro-Grenze zählt Ihr Vermögen nicht. Liegen Sie über der Grenze, bleibt ein selbst genutztes Eigenheim zur Alterssicherung nach Angaben des Bundesjustizministeriums geschützt. Zusätzlich dürfen Sie bis zu 5 % Ihres Bruttoeinkommens für die private Altersvorsorge ansparen. Anders ist es bei Vermögen, das Sie von den Eltern geschenkt bekommen haben.

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Zählt das Einkommen meines Ehepartners?

Für die 100.000-Euro-Grenze nicht. Es kommt nur auf Ihr eigenes Einkommen an. Schwiegerkinder sind nicht unterhaltspflichtig. Hat das Sozialamt aber Anhaltspunkte, dass Sie über der Grenze liegen, muss auch Ihr nicht getrennt lebender Ehepartner Auskunft über Einkommen und Vermögen geben (§ 117 SGB XII).

Werden die Einkommen von Geschwistern zusammengerechnet?

Nein. Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Nur Geschwister mit mehr als 100.000 Euro Jahreseinkommen kommen für einen Rückgriff in Frage. Liegen mehrere darüber, haften sie anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 BGB). Geschwister unter der Grenze müssen dann auch nichts ausgleichen.

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Müssen Enkel für die Großeltern zahlen?

Nein, jedenfalls nicht an das Sozialamt. Enkel sind zwar Verwandte in gerader Linie. Für Verwandte ab dem zweiten Grad schließt § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII den Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Sozialamt aber aus. Das Sozialamt kann sich die Heimkosten also nicht bei Enkeln zurückholen.

Kann das Sozialamt ein geschenktes Haus zurückfordern?

Ja, wenn die Schenkung weniger als 10 Jahre vor der Bedürftigkeit lag. Der Anspruch aus § 528 BGB geht auf das Sozialamt über, die 100.000-Euro-Grenze gilt dafür nicht. Beschenkte können die Herausgabe abwenden, indem sie den benötigten Unterhalt monatlich zahlen. Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn der eigene angemessene Unterhalt gefährdet wäre.

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Wird die 100.000-Euro-Grenze abgeschafft?

Das ist geplant, aber nicht beschlossen. Im Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 5. Juni 2026 kündigt die Bundesregierung an, die Regel in einem separaten Verfahren zurückzunehmen. Stand September 2026 liegt dazu kein Gesetzentwurf vor. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt die Grenze weiter.

Bild von Jan Berning
Jan Berning
Jan Berning ist Mitgründer von Pflege Panorama. Über mehrere Jahre hat er die 24-Stunden-Pflege-Agentur Dicura Seniorenbetreuung mit aufgebaut und geführt und dabei Familien bei der Organisation einer passenden häuslichen Betreuung begleitet, von der Bedarfsklärung über die Finanzierung bis zur laufenden Betreuung zu Hause. Diese Praxiserfahrung fließt in seine Ratgeber zu 24-Stunden-Pflege, Pflegefinanzierung, Pflegegraden und Pflegehilfsmitteln ein.
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