Wer ist pflegebedürftig?

Pflegegrad, Pflegegeld und Co.: Welche Ansprüche Betroffene haben
Inhalt dieses Beitrags

Das Wort pflegebedürftig wird umgangssprachlich häufig benutzt, aber was bedeutet das genau? Wer ist pflegebedürftig, von wem und wie wird das festgestellt und was sind die Konsequenzen für die Betroffenen? Pflegende wissen außerdem, dass pflegebedürftig nicht gleich pflegebedürftig ist, denn das Ausmaß an Unterstützung, das eine pflegebedürftige Person braucht, kann individuell ganz unterschiedlich sein. Fest steht: Wer pflegebedürftig und pflegeversichert ist, hat hierzulande Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse. Um diese beantragen zu können, muss die Pflegebedürftigkeit aber zuerst einmal offiziell festgestellt und ein Pflegegrad zugeteilt werden.

Wie das Gesetz definiert, wer pflege­bedürftig ist

Als pflegebedürftig gelten Menschen, die aufgrund von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit Unterstützung bei alltäglichen Tätigkeiten brauchen – und zwar dauerhaft, mindestens aber über einen Zeitraum von sechs Monaten. Wer nur für einen kurzen Zeitraum Unterstützung braucht, also für weniger als sechs Monate pflegebedürftig ist, kann unter Umständen Leistungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung geltend machen. Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei einer Pflegebedürftigkeit zählen sowohl körperliche als auch kognitive oder psychische Erkrankungen. Die alltäglichen Tätigkeiten, von denen hier die Rede ist, umfassen alles, was Menschen jeden Tag ganz selbstverständlich tun, solange sie gesund und dazu in der Lage sind: aufstehen, duschen, Zähne putzen, anziehen, Toilettengang, einkaufen, kochen, essen, trinken, putzen oder einfach Kontakte zu Freunden und Familie pflegen. Weil manche Menschen nur wenig Unterstützung brauchen, zum Beispiel beim Einkaufen oder anstrengenden Aufgaben, andere Pflegebedürftige aber rund um die Uhr auf Hilfe angewiesen sind, wird Betroffenen je nach Umfang des Pflegeaufwandes ein Pflegegrad zugesprochen. Nach welchen Kriterien die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und wie sie in die einzelnen Pflegegrade unterteilt wird, ist im Sozialgesetzbuch (§ 15 SGB XI) genau festgelegt.

Wie und von wem fest­gestellt wird, wer pflege­bedürftig ist

Wer dauerhaft Unterstützung im Alltag braucht und im Sinne der Pflegeversicherung pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf Leistungen. Um diese Leistungen zu bekommen, muss bei der Pflegekasse ein Antrag auf Anerkennung eines Pflegegrads gestellt werden. Betroffene können also nicht direkt einen bestimmten Pflegegrad beantragen. Dieser wird ihnen von der Pflegekasse mitgeteilt. Ein Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) oder des medizinischen Dienstes der privaten Krankenversicherer erstellt dafür im Auftrag der Pflegeversicherung im Rahmen eines Begutachtungstermins, der in der Regel vor Ort stattfindet, ein Pflegegutachten. Wie die Befragung aufgebaut ist und nach welchen Modulen und Punkten der Pflegegrad ermittelt wird, legt ebenfalls das Sozialgesetzbuch fest. Die Befragung der Betroffenen bzw. ihrer Angehörigen orientiert sich dabei an folgenden sechs Modulen, anhand derer festgestellt werden soll, in welchem Ausmaß die Selbständigkeit beeinträchtigt ist:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Bei der Begutachtung werden Punkte vergeben, je geringer die Beeinträchtigung, desto niedriger die Punktzahl und desto niedriger der Pflegegrad. Je schwerwiegender die Beeinträchtigung der Fähigkeiten und damit auch der Selbständigkeit, desto mehr Punkte werden erreicht und desto höher fällt der Pflegegrad aus. Insgesamt können maximal 100 Punkte vergeben werden. Gutachter geben zwar sowohl ihr Pflegegutachten als auch eine Empfehlung für den Pflegegrad an die Pflegeversicherung weiter, letzten Endes entscheidet diese aber selbst darüber, welchen Pflegegrad die Antragsteller tatsächlich zugesprochen bekommen. Wird aufgrund der Punkte eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, werden die Punktzahlen folgendermaßen in Pflegegrade umgerechnet:    

  • 12,5 bis 27 Punkte: Pflegegrad 1 (d. h. geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit)
  • 27 bis 47,5 Punkte: Pflegegrad 2 (d.h. erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit)
  • 47,5 bis 70 Punkte: Pflegegrad 3 (d. h. schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit)
  • 70 bis 90 Punkte: Pflegegrad 4 (d. h. schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit)
  • 90 bis 100 Punkte: Pflegegrad 5 (d. h. schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)
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Warum muss eine Pflege­bedürf­tigkeit festgestellt werden?

Wer als Betroffener merkt, dass er seinen Alltag durch Erkrankungen oder aufgrund seines Alters nicht mehr alleine bewältigen kann, sollte bei der Pflegekasse einen Antrag auf Zuteilung eines Pflegegrads stellen, denn hierzulande hat jeder Mensch ein Recht auf ein menschenwürdiges und selbstbestimmtes Leben. Dazu zählt auch, dass man bei gesundheitlich bedingten Einschränkungen Unterstützung erhält. Ein Teil dieser Unterstützung sind eben die Pflegeleistungen, auf die grundsätzlich jeder Anspruch hat, der krankenversichert ist und somit auch in die Pflegeversicherung einzahlt. Da das Ausmaß der Beeinträchtigungen individuell völlig unterschiedlich sein kann, gibt es die Begutachtung durch den MDK und die Einteilung in die Pflegegrade. Damit soll vermieden werden, dass Menschen Leistungen erhalten, die sie im Zweifelsfall gar nicht brauchen – und umgekehrt.     

Welche Leistungen Pflege­bedürf­tigen zustehen

Wenn die Begutachtung durch den MDK ergibt, dass eine Pflegebedürftigkeit besteht, haben Betroffene also Anspruch auf Pflegeleistungen. In welcher Höhe die Leistungen ausgezahlt bzw. zugesprochen werden, hängt vom ermittelten Pflegegrad ab, da mit dem Pflegeaufwand auch die Kosten steigen. Neben regelmäßigen Zahlungen, zum Beispiel Pflegegeld oder dem monatlichen Entlastungsbetrag, kann es situationsabhängig auch einmalige Leistungen geben. Grundsätzlich können die Pflegekassen folgende Leistungen gewähren:

Pflegegeld:

Pflegegeld wird ab Pflegestufe 2 monatlich ausbezahlt, wenn Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld von ihren Angehörigen oder anderweitig privat organisiert gepflegt werden. Der Betrag variiert zwischen mindestens 332 Euro (bei Pflegegrad 2) und maximal 947 Euro (bei Pflegegrad 5) jeden Monat.  

Pflegesachleistungen:

Pflegesachleistungen erhalten Betroffene monatlich je nach Pflegegrad, wenn die häusliche Pflege von einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt wird. Diese Leistungen werden direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse abgerechnet. 

Monatlicher Entlastungsbetrag:

Der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro steht allen Betroffenen ab Pflegegrad 1 zu, die zu Hause gepflegt werden. Das Geld ist dafür gedacht, pflegende Angehörige zu entlasten, kann aber frei verwendet werden. 

Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege:

Ab Pflegegrad 2 haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf eine vorübergehende Pflege in stationären Einrichtungen, sollte die eigentliche Pflegeperson selbst verhindert sein oder sich die Pflegesituation kurzzeitig so verändern, dass die Pflege zu Hause nicht mehr gewährleistet werden kann. Zu den Leistungen der Pflegekassen gehören deshalb auch die Kosten für eine Tages- oder Nachtpflege, die Kurzzeitpflege oder die Verhinderungspflege.

Pflegehilfsmittel:

Die häusliche Betreuung von Pflegebedürftigen verursacht nicht nur Kosten für den personellen Aufwand, sondern auch für Verbrauchsmittel, die täglich für die Pflege benutzt werden, zum Beispiel Desinfektionsmittel, Einmalwaschlappen, Einlagen, Einmalhandschuhe und ähnliches. Stellen Betroffene einen Antrag bei der Pflegekasse, kann sich diese mit zusätzlich 40 Euro pro Monat an diesen Kosten beteiligen.       

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24-Stunden-Pflege: Pflege­bedürf­tige rund um die Uhr zu Hause betreuen

Ein Großteil der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland möchte zu Hause gepflegt werden und bekommt das auch ermöglicht. In den meisten Fällen sind es nahe Angehörige, welche die häusliche Pflege übernehmen, mit steigendem Pflegegrad wird das aber mehr und mehr zur Herausforderung – körperlich und mental. Das Pflegegeld, das die Pflegekassen abhängig vom Pflegegrad monatlich an Pflegebedürftige bezahlen, darf für jede Art der privat organisierten Pflege verwendet werden, wozu auch die 24-Stunden-Pflege zählt. Die Betreuung rund um die Uhr durch eine 24-Stunden-Pflegekraft bedeutet nicht nur, dass pflegebedürftige Menschen optimal betreut werden, sondern ist auch eine enorme Entlastung für die pflegenden Angehörigen. Zwar deckt das Pflegegeld die Kosten für eine 24-Stunden-Pflege meist nicht vollständig ab, in der Regel ist die stationäre Unterbringung trotzdem wesentlich kostenintensiver, denn auch hier reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht für eine vollständige Kostendeckung aus. 

Pflegebedürftige Angehörige – so finden Sie die richtige 24-Stunden-Pflegekraft

Die Betreuung pflegebedürftiger Menschen verlangt sowohl den Pflegenden als auch den Betroffenen einiges ab, denn selbst in den intimsten Momenten Unterstützung zu brauchen, ist für Pflegebedürftige oft nicht leicht zu akzeptieren. Umso wichtiger ist es, dass es sich bei der Pflegekraft um eine Vertrauensperson handelt, bei der nicht nur der pflegerische Aspekt stimmt, sondern auch der zwischenmenschliche. Wir von Pflege Panorama unterziehen deshalb alle Anbieter von 24-Stunden-Pflegekräften einer gründlichen Prüfung, bevor wir Sie diese in den kostenlosen Anbieter-Vergleich mit aufnehmen. Sie profitieren dadurch von einer hohen Qualität, sowohl auf Anbieter als auch auf Betreuungskräfteseite. Gerne beraten wir Sie – kostenlos und unverbindlich.

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Die wichtigsten Fragen

Wer ist pflege­bedürftig?

Als pflegebedürftig gelten Menschen, die aufgrund von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit Unterstützung bei alltäglichen Tätigkeiten brauchen – und zwar dauerhaft, mindestens aber über einen Zeitraum von sechs Monaten.

Wer stellt die Pflege­bedürf­tigkeit fest?

Wer aufgrund einer Krankheit oder seines Alters den Alltag nicht mehr alleine bewältigen kann, kann bei der Pflegekasse einen Antrag auf Zuteilung eines Pflegegrads stellen. Ein Pflegegrad ist die Voraussetzung dafür, dass die Pflegekasse Pflegeleistungen gewährt. Um die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers zu beurteilen, schickt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) einen Gutachter, der die Situation beurteilt und ein Pflegegutachten erstellt. Auf Basis dieses Gutachtens und der Empfehlung des Gutachters ermittelt die Pflegekasse dann den jeweiligen Pflegegrad.  

Was ist, wenn keine Pflege­bedürf­tigkeit fest­gestellt wird oder die Ein­stufung nicht ange­messen ist?

Weder die Gutachter noch die Pflegekassen sind unfehlbar, es kann also durchaus vorkommen, dass Pflegebedürftigen kein Pflegegrad zugesprochen wird oder die Einstufung ihrer Meinung nach nicht korrekt vorgenommen wurde. Sollte das der Fall sein, können Antragsteller innerhalb der angegebenen Frist schriftlich Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse einlegen. Wenn diesem Widerspruch nicht stattgegeben wird, folgt als nächstes die Klage vor dem Sozialgericht.

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Julia Greguletz
Hallo lieber Leser, mein Name ist Julia und ich bin vom Team Pflege Panorama. Ich schreibe unsere Ratgeber-Artikel, um umfassend über häusliche Betreuung zu informieren.
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