Pflegepauschbetrag: Steuerliche Entlastung für pflegende Angehörige

Vorteile und Anwendungsbereiche des Pflegepauschbetrags
Inhalt dieses Beitrags

Der Pflegepauschbetrag ist eine wichtige steuerliche Vergünstigung, die pflegenden Angehörigen zusteht. Bei Pflege Panorama möchten wir Ihnen einen umfassenden Überblick über diese bedeutende Entlastungsmöglichkeit geben und Ihnen helfen, sie optimal für Ihre Situation zu nutzen.

Wichtige Fakten zum Pflegepauschbetrag

Kategorie Details
Maximale Höhe 1.800 € (Pflegegrad 4-5)
Minimale Höhe 600 € (Pflegegrad 2)
Anspruchsberechtigte Pflegende Angehörige
Voraussetzung Unentgeltliche Pflege
Geltendmachung In der Steuererklärung

Die Bedeutung des Pflegepauschbetrags im Steuersystem

Der Pflegepauschbetrag stellt eine bedeutende steuerliche Anerkennung für die oft unsichtbare und unbezahlte Arbeit in der häuslichen Pflege dar. Als Steuerfreibetrag mindert er direkt Ihr zu versteuerndes Einkommen und würdigt damit Ihren persönlichen Einsatz in der Pflege. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG) § 33b Absatz 6, wobei die Regelung zum 1. Januar 2021 deutlich erweitert wurde. Diese Erweiterung brachte eine signifikante Erhöhung der Beträge mit sich und unterstreicht die wachsende gesellschaftliche Bedeutung der häuslichen Pflege.

Aktuelle Höhe des Pflegepauschbetrags

Die Staffelung des Pflegepauschbetrags orientiert sich am Pflegegrad der zu pflegenden Person. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 steigt er auf 1.100 Euro, und bei Pflegegrad 4 oder 5 erreicht er den Höchstbetrag von 1.800 Euro. Eine besondere Regelung gilt für Pflegebedürftige mit dem Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit) im Schwerbehindertenausweis – hier kann unabhängig vom Pflegegrad der maximale Pauschbetrag von 1.800 Euro geltend gemacht werden.

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Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags

Um den Pflegepauschbetrag nutzen zu können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Grundlegend ist das Vorliegen eines Pflegegrads von mindestens 2 oder alternativ das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis. Der Pflegegrad muss durch einen offiziellen Bescheid der Pflegekasse oder ein ärztliches Gutachten des Medizinischen Dienstes nachgewiesen werden. Die Pflege selbst muss unentgeltlich erfolgen und in häuslicher Umgebung stattfinden – sei es in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Es muss sich um eine persönliche Pflege handeln, nicht nur um finanzielle oder organisatorische Unterstützung, und sie muss von einer Privatperson, nicht von einem professionellen Pflegedienst durchgeführt werden.

Der Weg zum Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung

Die Beantragung des Pflegepauschbetrags erfolgt im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung. Der Prozess wurde bewusst unkompliziert gestaltet, um pflegenden Angehörigen keine zusätzlichen bürokratischen Hürden in den Weg zu stellen. Sie tragen den Betrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ein und geben dort auch an, in welchem Verhältnis Sie zu der pflegebedürftigen Person stehen. Besonders wichtig ist die Erklärung, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt.

Erforderliche Nachweise für das Finanzamt

Für die Geltendmachung des Pflegepauschbetrags benötigen Sie verschiedene Unterlagen. Zentral ist der Nachweis über den Pflegegrad durch einen aktuellen Bescheid der Pflegekasse. Bei Personen mit dem Merkzeichen „H“ reicht eine Kopie des Schwerbehindertenausweises. Zusätzlich müssen Sie eine Erklärung über die unentgeltliche Pflege abgeben. Das Finanzamt kann im Einzelfall weitere Nachweise anfordern, etwa über die Art und den Umfang der Pflegeleistungen.

Erforderliche Nachweise für das Finanzamt

Nachweis Details
Pflegegrad-Nachweis Aktueller Bescheid der Pflegekasse
Alternative bei Merkzeichen "H" Kopie des Schwerbehindertenausweises
Erklärung zur Pflege Schriftliche Bestätigung über unentgeltliche Pflege
Zusätzliche Dokumente Nach Anforderung: Nachweise über Art und Umfang der Pflegeleistungen

Besonderheiten bei der Nutzung des Pflegepauschbetrags

Eine wichtige Besonderheit des Pflegepauschbetrags ist seine Flexibilität bei der Pflege mehrerer Personen. Wenn Sie mehr als eine Person pflegen, können Sie für jede pflegebedürftige Person den entsprechenden Pauschbetrag geltend machen. Die Beträge werden dabei addiert. Auch bei Teilzeitpflege oder wenn Sie nur einen Teil der Pflege übernehmen, steht Ihnen der volle Pflegepauschbetrag zu, solange Ihr persönlicher Anteil an der Pflege mindestens 10% beträgt.

Kombinationsmöglichkeiten mit anderen steuerlichen Vergünstigungen

Der Pflegepauschbetrag lässt sich vorteilhaft mit anderen steuerlichen Entlastungen kombinieren. Wenn Sie selbst eine Behinderung haben, können Sie sowohl den Behinderten-Pauschbetrag für sich als auch den Pflegepauschbetrag für die von Ihnen gepflegte Person geltend machen. Diese Kombination von Vergünstigungen wird vom Finanzamt anerkannt und führt zu einer zusätzlichen steuerlichen Entlastung.

 

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Steuerliche Auswirkungen und Berechnungsbeispiele

Die konkrete Steuerersparnis durch den Pflegepauschbetrag hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Der Pauschbetrag mindert direkt Ihr zu versteuerndes Einkommen, wodurch sich Ihre Steuerlast reduziert. Bei einem Grenzsteuersatz von 30% würde beispielsweise ein Pflegepauschbetrag von 1.800 Euro zu einer Steuerersparnis von 540 Euro führen.

Beispielrechnungen für verschiedene Pflegegrade

Um die finanziellen Auswirkungen zu verdeutlichen, hier einige konkrete Berechnungen:

Pflegegrad 2 (600 € Pauschbetrag)

  • Bei 25% Steuersatz: 150 € Ersparnis
  • Bei 35% Steuersatz: 210 € Ersparnis

Pflegegrad 3 (1.100 € Pauschbetrag)

  • Bei 30% Steuersatz: 330 € Ersparnis
  • Bei 42% Steuersatz: 462 € Ersparnis

Pflegegrad 4 oder 5 (1.800 € Pauschbetrag)

  • Bei 35% Steuersatz: 630 € Ersparnis
  • Bei 42% Steuersatz: 756 € Ersparnis

Besondere Situationen beim Pflegepauschbetrag

Ein wichtiger Aspekt des Pflegepauschbetrags ist seine Anwendbarkeit bei Heimunterbringung. Auch wenn Ihr Angehöriger in einem Pflegeheim lebt, können Sie unter bestimmten Umständen den Pauschbetrag geltend machen. Voraussetzung ist, dass Sie regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang bei der Pflege und Betreuung mitwirken. Dies kann durch regelmäßige Besuche und aktive Unterstützung bei Alltagsaktivitäten erfolgen. Eine sorgfältige Dokumentation Ihrer Pflegeleistungen, beispielsweise durch ein Pflegetagebuch, ist in diesen Fällen besonders wichtig.

Aufteilung des Pflegepauschbetrags bei mehreren Pflegenden

Wenn sich mehrere Personen die Pflege eines Angehörigen teilen, kann der Pflegepauschbetrag entsprechend aufgeteilt werden. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Pflegeleistungen. Wichtig ist, dass sich alle Beteiligten über die Aufteilung einig sind und dies gegenüber dem Finanzamt einheitlich erklären. Der Mindestanteil von 10% an der Gesamtpflege muss dabei von jedem Pflegenden erreicht werden.

Praktische Tipps für die optimale Nutzung

Der Pflegepauschbetrag bietet verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die Sie kennen sollten. Sie haben beispielsweise die Wahl zwischen dem Pauschbetrag und dem Ansatz der tatsächlichen Kosten. In vielen Fällen ist der Pauschbetrag vorteilhafter, da keine Einzelnachweise geführt werden müssen. Bei besonders hohen Pflegeaufwendungen kann jedoch auch die Einzelabrechnung günstiger sein.

Dokumentation und Nachweisführung

Obwohl der Pflegepauschbetrag als Pauschale gewährt wird, empfiehlt sich eine grundlegende Dokumentation Ihrer Pflegeleistungen. Dies ist besonders wichtig bei:

  • Pflege durch mehrere Personen
  • Heimunterbringung mit zusätzlicher häuslicher Pflege
  • Wechsel des Pflegegrads während des Jahres
  • Beginn oder Ende der Pflegesituation im laufenden Jahr

 

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Häufig gestellte Fragen zum Pflegepauschbetrag

Die Anwendung des Pflegepauschbetrags wirft regelmäßig Fragen auf, die wir hier umfassend beantworten. Eine zentrale Frage betrifft die Kombination mit dem Pflegegeld: Ja, Sie können den Pflegepauschbetrag auch dann geltend machen, wenn die pflegebedürftige Person Pflegegeld erhält. Die beiden Leistungen schließen sich nicht gegenseitig aus.

Der Pflegepauschbetrag muss nicht jedes Jahr neu beantragt werden. Einmal geltend gemacht, wird er in der Regel auch in den Folgejahren berücksichtigt, solange sich die Umstände nicht ändern. Bei Veränderungen, etwa einem neuen Pflegegrad oder einem Wohnortwechsel, müssen Sie dies dem Finanzamt allerdings mitteilen.

Einschränkungen und Ausschlüsse

Wichtig zu wissen ist, dass der Pflegepauschbetrag nur für die Pflege von nahen Angehörigen gilt. Die Pflege von Freunden oder Nachbarn, so wertvoll sie auch sein mag, berechtigt nicht zur Inanspruchnahme des Pauschbetrags. Als nahe Angehörige gelten dabei Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartner und deren Verwandte in gerader Linie.

Zusätzlich zum Pflegepauschbetrag können Sie auch andere pflegebedingte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dies betrifft etwa Fahrtkosten, Hilfsmittel oder Umbaumaßnahmen, die nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden. Hier gilt es, die jeweils günstigste Variante zu wählen.

Fazit: Pflegepauschbetrag

Der Pflegepauschbetrag ist eine wichtige steuerliche Entlastung für pflegende Angehörige. Er würdigt die oft unsichtbare Arbeit, die in der häuslichen Pflege geleistet wird. Bei Pflege Panorama stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, wenn es um Fragen rund um die Pflege geht. Besuchen Sie uns auf www.pflege-panorama.de für weitere Informationen oder kontaktieren Sie uns für eine kostenlose und individuelle Beratung.

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Die wichtigsten Fragen

Kann ich den Pflegepauschbetrag auch geltend machen, wenn ich Pflegegeld erhalte?

Ja, der Pflegepauschbetrag ist unabhängig vom Bezug des Pflegegeldes.

Muss ich den Pflegepauschbetrag jedes Jahr neu beantragen?

Nein, einmal geltend gemacht, wird er in der Regel auch in den Folgejahren berücksichtigt, solange sich die Umstände nicht ändern.

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Jan Berning
Hallo liebe Leser und Leserinnen, mein Name ist Jan und ich gehöre zum Team Pflege Panorama. In meinen Ratgeber-Artikeln teile ich gerne mein Wissen, um Ihnen umfassende Informationen über die häusliche Betreuung zu bieten.
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